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Gewerbemeldungsdienst
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen.
Dies ist der Fall bei:
- Neuerrichtung eines Betriebs,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung)
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
Es gibt den Begriff des Gewerbes im baurechtlichen, steuerlichen, planungsrechtlichen u.a. Sinne. Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Mietshaus) und die sog. freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Architekten u.a.).
Wie kann ich die Gewerbe an-, -ab- oder -ummeldung beim Gewerbeamt anzeigen?
Die Anmeldung, Ummeldung, Änderung und Abmeldung eines Gewerbes können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP NRW) erledigen.
Alternativ über die Formulare im Bereich Downloads.
Gewerbeanmeldung
Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Erlaubnispflichtig sind:
- Gaststätten/Spielhallen
- Makler/Immobilien, Finanzierungen
- Taxen, Mietwagen
- Güterkraftverkehr
- Erteilung von EG-Gemeinschaftslizenzen
- Fahrschulen
- Apotheken
- Bewachungsgewerbe
Gewerbesperrvermerk für Ausländer
Ausländer (Ausnahme: EU/EWR- Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung (wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt) und eine Arbeitserlaubnis. Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage „selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet“ enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an die Bürgerdienste.
Was ist beim Gewerbeamt anzuzeigen?
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, hat dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden, frühestens jedoch zwei Wochen vor Beginn.
Gewerbeabmeldung
Wer sein Gewerbe aufgibt, muss dies unverzüglich bei der zuständigen Gewerbemeldestelle anzeigen. Die Abmeldung kann online im Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich unter Verwendung eines Vordruckes "Gewerbeabmeldung" vorgenommen und per Post oder E-Mail zugesendet werden.
Gewerbeummeldung
Wer ein Gewerbe betreibt, muss bei der zuständigen Gewerbemeldestelle anzeigen, wenn
- eine Verlegung des Gewerbes innerhalb des Meldebezirkes erfolgt,
- der Gegenstand des Gewerbes wechselt,
- auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
- sich der Name des Gewerbetreibenden ändert.
Die Ummeldung des Gewerbes muss gleichzeitig mit der jeweiligen Änderung angezeigt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
§ 15 Gewerbeordnung (GewO)
§ 11 Gewerbeordnung (GewO)
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )
- bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften, bei Anmeldung einer GbR muss jeder Gesellschafter sein Gewerbe einzeln anmelden)
- Zustimmungserklärung Gesellschafter
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Kosten
- 26,00 Euro für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
- 33,00 Euro für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
- 13,00 Euro für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
- 15,00 Euro für die Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden
- Gewerbeabmeldung gebührenfrei
Zahlungsweisen
- Bargeldzahlung
- Rechnung
- Giropay >>ONLINE<<
- Kreditkarte (Master/Visa) >>ONLINE<<
- Paypal >>ONLINE<<
- Paydirekt >>ONLINE<<
Bearbeitungsdauer
sofort
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
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Downloads
Zuständige Einrichtung
Sicherheit und Ordnung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 21.09.2023 10:22 Uhr
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen.
Dies ist der Fall bei:
- Neuerrichtung eines Betriebs,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung)
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
Es gibt den Begriff des Gewerbes im baurechtlichen, steuerlichen, planungsrechtlichen u.a. Sinne. Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Mietshaus) und die sog. freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Architekten u.a.).
Wie kann ich die Gewerbe an-, -ab- oder -ummeldung beim Gewerbeamt anzeigen?
Die Anmeldung, Ummeldung, Änderung und Abmeldung eines Gewerbes können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP NRW) erledigen.
Alternativ über die Formulare im Bereich Downloads.
Gewerbeanmeldung
Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Erlaubnispflichtig sind:
- Gaststätten/Spielhallen
- Makler/Immobilien, Finanzierungen
- Taxen, Mietwagen
- Güterkraftverkehr
- Erteilung von EG-Gemeinschaftslizenzen
- Fahrschulen
- Apotheken
- Bewachungsgewerbe
Gewerbesperrvermerk für Ausländer
Ausländer (Ausnahme: EU/EWR- Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung (wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt) und eine Arbeitserlaubnis. Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage „selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet“ enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an die Bürgerdienste.
Was ist beim Gewerbeamt anzuzeigen?
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, hat dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden, frühestens jedoch zwei Wochen vor Beginn.
Gewerbeabmeldung
Wer sein Gewerbe aufgibt, muss dies unverzüglich bei der zuständigen Gewerbemeldestelle anzeigen. Die Abmeldung kann online im Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich unter Verwendung eines Vordruckes "Gewerbeabmeldung" vorgenommen und per Post oder E-Mail zugesendet werden.
Gewerbeummeldung
Wer ein Gewerbe betreibt, muss bei der zuständigen Gewerbemeldestelle anzeigen, wenn
- eine Verlegung des Gewerbes innerhalb des Meldebezirkes erfolgt,
- der Gegenstand des Gewerbes wechselt,
- auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
- sich der Name des Gewerbetreibenden ändert.
Die Ummeldung des Gewerbes muss gleichzeitig mit der jeweiligen Änderung angezeigt werden.
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
§ 15 Gewerbeordnung (GewO)
§ 11 Gewerbeordnung (GewO)
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )
- bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften, bei Anmeldung einer GbR muss jeder Gesellschafter sein Gewerbe einzeln anmelden)
- Zustimmungserklärung Gesellschafter
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
sofort
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
https://serviceportal.eitorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/11967/show