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 Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für den Wohnraum. Wohngeld gilt als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.

Wohngeld wird auf Antrag gewährt. Empfänger sogenannter Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt, Asylbewerberleistungen) können kein Wohngeld erhalten, da in diesen Leistungen bereits die angemessenen Kosten für die Wohnung berücksichtigt werden.

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich mit dem Wohngeldrechner des Landes NRW ausrechnen lassen.

Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen kann im Bereich Downloads heruntergeladen oder direkt online gestellt werden.

Informationen zur Wohngeld-Plus-Reform erhalten Sie hier

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Die Gewährung und die Höhe von Wohngeld ist abhängig 

  • von der Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen,
  • dem Einkommen aller Haushaltsmitglieder und
  • der Höhe der Miete oder Belastung.

Anzurechnen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte und auch eine Reihe steuerfreier Einkünfte. Einkünfte von Kindern mit Ausbildungsvergütung sind ebenso anzurechnen wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Zinsen aus Sparguthaben. Nicht angerechnet werden dagegen in der Regel das Kindergeld beziehungsweise der Kinderzuschlag.

Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, unter anderem auch monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.

Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offengelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare.

Wohngeld kann nicht an Personen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind. 

Ausgeschlossen sind unter anderem Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen wie zum Beispiel: 

  • Arbeitslosengeld II
  • Grundsicherung 

Alleinstehende Studierende oder Auszubildende, 

  • die BAföG oder
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) 

beziehen, erhalten kein Wohngeld. 

Das gilt auch, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohen Einkommens abgelehnt wurde.

Ein Wohngeldanspruch kann gegeben sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • Ablauf der Förderungshöchstdauer
  • Ablehnung von BAföG wegen fehlender Leistungsnachweise
  • Zweitausbildung/Zweitstudium

Fristen

Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag per Post oder online gezahlt. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die Wohngeldzahlung erfolgt jeweils zu Beginn des Monats.

Zur Fristwahrung reicht auch ein formloser Antrag aus.

Bearbeitungsdauer

 6 bis 8 Wochen, in Einzelfällen länger

Hinweise und Besonderheiten

Wohngeldreform 2023

Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.

Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.

Sie können online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld 2023 berechnen und anschließend einen Wohngeldantrag stellen.

Die Anleitung "Mit dem Wohngeldrechner Schritt-für-Schritt zum Wohngeld" hilft bei der Antragstellung.

 

Zweiter Heizkostenzuschuss

Wohngeldempfänger*innen erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss. Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfänger*innen geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.

In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.

Zur Anmeldung

Onlinedienstleistung

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Zuständige Einrichtung

Amt für Senioren und Soziales
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de

Letzte Änderung: 03.04.2023 11:26 Uhr