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Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG
Es besteht die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An-, und Ummeldung.
Zwingend Erfolderlich ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum.
Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Die Wohnungsgeberbestätigung ist zwingend zu unterschreiben und schriftlich vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
§ 19 BMG
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Verwandte Dienstleistungen
Zuständige Einrichtung
Bürger- und Standesamt
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Tel: 02243 89-116
E-Mail: martina.kannengiesser@eitorf.de
Letzte Änderung: 29.11.2023 08:12 Uhr
Es besteht die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An-, und Ummeldung.
Zwingend Erfolderlich ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum.
Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Die Wohnungsgeberbestätigung ist zwingend zu unterschreiben und schriftlich vorzulegen.
§ 19 BMG
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