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Märkte / Marktfestsetzung
Gewerberechtlich nicht besonders genehmigt sind in aller Regel Veranstaltungen außerhalb der Sonn- und Feiertage. Hierzu gehören beispielsweise die
- Trödelmärkte an Samstagen
- Kirchenbasare
- Garagenflohmärkte
- sowie alle Veranstaltungen ohne Teilnahme von Gewerbetreibenden.
Organisation und Platznutzung laufen bei diesen Veranstaltungen nach privatrechtlichen Bedingungen ab. Federführend – auch für die Standvergabe – ist der Veranstalter oder die Veranstalterin. Bei öffentlichen Flächen ist immer eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
Teilnehmen darf grundsätzlich jede Person. Sofern Gewerbetreibende an diesen Veranstaltungen teilnehmen, benötigen diese eine Reisegewerbekarte ausgestellt durch das Ordnungsamt ihres Wohnsitzes. Sind Hilfskräfte am Stand eigenverantwortlich tätig, muss mindestens eine davon selbst im Besitz einer auf den eigenen Namen ausgestellten Reisegewerbekarte sein.
Nicht-Gewerbetreibende benötigen keine Reisegewerbekarte. Gewerbetreibend ist die Person, die eine erlaubte und sozial positiv bewertete selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (auch für mildtätige Zwecke!) auf Dauer durchführt - mit Ausnahme der sogenannten "freien Berufe". In Zweifelsfällen informieren die Ordnungsämter der Firmen- oder Wohnsitze.
Die Standvergabe regelt ausschließlich der Veranstalter oder die Veranstalterin. An jedem Stand muss der Name des Betreibers beziehungsweise der Betreiberin mit Adressenangaben vorhanden sein. Die angebotene Ware muss klar erkennbar mit den geforderten Preisen versehen werden. Individuelles Aushandeln des Endpreises (Feilschen) ist aber zulässig.
Märkte gemäß § 69 der Gewerbeordnung (GewO)
Anders als die oben beschriebenen - zumeist werktäglichen - Trödelmärkte sind die großen Märkte zu sehen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden. Diese Märkte bedürfen einer besonderen gewerberechtlichen Erlaubnis (Marktfestsetzung), die von der veranstaltenden Person unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (mindestens zwölf Gewerbetreibende) beim Ordnungsamt zu beantragen ist. Die Marktfestsetzung ist verbunden mit den Marktprivilegien, von denen die gewerblichen Beteiligten profitieren können. Beispielsweise sind die gewerblichen Personen von der Reisegewerbekartenpflicht befreit, Ladenschluss und Sonn- und Feiertagsschutz sind eingeschränkt.
Rechtsgrundlagen
Gewerbeordnung (GewO)
Kosten
wird im Einzelfall festgelegt
Zuständige Einrichtung
Sicherheit und Ordnung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 20.10.2022 11:03 Uhr
Gewerberechtlich nicht besonders genehmigt sind in aller Regel Veranstaltungen außerhalb der Sonn- und Feiertage. Hierzu gehören beispielsweise die
- Trödelmärkte an Samstagen
- Kirchenbasare
- Garagenflohmärkte
- sowie alle Veranstaltungen ohne Teilnahme von Gewerbetreibenden.
Organisation und Platznutzung laufen bei diesen Veranstaltungen nach privatrechtlichen Bedingungen ab. Federführend – auch für die Standvergabe – ist der Veranstalter oder die Veranstalterin. Bei öffentlichen Flächen ist immer eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
Teilnehmen darf grundsätzlich jede Person. Sofern Gewerbetreibende an diesen Veranstaltungen teilnehmen, benötigen diese eine Reisegewerbekarte ausgestellt durch das Ordnungsamt ihres Wohnsitzes. Sind Hilfskräfte am Stand eigenverantwortlich tätig, muss mindestens eine davon selbst im Besitz einer auf den eigenen Namen ausgestellten Reisegewerbekarte sein.
Nicht-Gewerbetreibende benötigen keine Reisegewerbekarte. Gewerbetreibend ist die Person, die eine erlaubte und sozial positiv bewertete selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (auch für mildtätige Zwecke!) auf Dauer durchführt - mit Ausnahme der sogenannten "freien Berufe". In Zweifelsfällen informieren die Ordnungsämter der Firmen- oder Wohnsitze.
Die Standvergabe regelt ausschließlich der Veranstalter oder die Veranstalterin. An jedem Stand muss der Name des Betreibers beziehungsweise der Betreiberin mit Adressenangaben vorhanden sein. Die angebotene Ware muss klar erkennbar mit den geforderten Preisen versehen werden. Individuelles Aushandeln des Endpreises (Feilschen) ist aber zulässig.
Märkte gemäß § 69 der Gewerbeordnung (GewO)
Anders als die oben beschriebenen - zumeist werktäglichen - Trödelmärkte sind die großen Märkte zu sehen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden. Diese Märkte bedürfen einer besonderen gewerberechtlichen Erlaubnis (Marktfestsetzung), die von der veranstaltenden Person unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (mindestens zwölf Gewerbetreibende) beim Ordnungsamt zu beantragen ist. Die Marktfestsetzung ist verbunden mit den Marktprivilegien, von denen die gewerblichen Beteiligten profitieren können. Beispielsweise sind die gewerblichen Personen von der Reisegewerbekartenpflicht befreit, Ladenschluss und Sonn- und Feiertagsschutz sind eingeschränkt.
Gewerbeordnung (GewO)
https://serviceportal.eitorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12738/show