BIS: Suche und Detail
Suche ...
Erlaubnis für die Haltung gefährlicher Hunde / Hunde bestimmter Rassen
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen (§§ 3 und 10 LHundG NRW)
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen müssen nicht nur beim Steueramt versteuert werden. Diese Hunde sind nach dem Landeshundegesetz genehmigungspflichtig bzw. bedarf es einer Erlaubnis:
- gefährliche Hunde gemäß § 3 LHundG NRW
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. - Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRW
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Für gefährliche Hunde gilt insbesondere:
- Die Haltung gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist stets mitzuführen.
- Der Hundehalter muss mindestens 18 Jahre alt, sachkundig und zuverlässig (Führungszeugnis der Belegart 0) sein und den Hund sicher halten und führen können. Er muss den Hund fälschungssicher und dauerhaft mit einem Mikrochip kennzeichnen, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden (Mindestversicherungssumme 500.000€ für Personenschäden und 250.000€ für sonstige Schäden) abschließen.
- Um einen solchen Hund zu halten, ist ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse nachzuweisen.
- Der Hund muss ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht sein.
- Der Halter darf den Hund nur einer solchen Person überlassen, die diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
- Es gilt eine allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums; Ausnahmen können seitens der Ordnungsbehörde schriftlich erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist stets mitzuführen.
- Gefährliche Hunde dürfen nicht an andere Personen abgegeben oder veräußert werden, die keine ordnungsbehördliche Erlaubnis für diesen Hund haben.
- Es gilt ein Zucht-, Kreuzungs- und Verpaarungsverbot für gefährliche Hunde sowie ein Handelsverbot.
Für Hunde bestimmter Rassen gilt ebenfalls eine Erlaubnispflicht. Mit Ausnahme des Zucht- und Handelsverbots sowie des Nachweises eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung gelten die gleichen Anfordernung und Bestimmungen wie für gefährliche Hunde.
Rechtsgrundlagen
Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
Kosten
unterschiedlich je nach Sachverhalt, zwischen 30 und 100 EUR
Zahlungsweisen
- Überweisung/Zahlschein
Bearbeitungsdauer
Bitte nutzen Sie für eine schnelle Bearbeitung Ihres Anliegens die Onlinedienstleistung !
Hinweise und Besonderheiten
Bitte beachten Sie: Der Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme beim Steueramt anzumelden.
Bitte nutzen Sie hierfür die Onlinedienstleistung.
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Verwandte Dienstleistungen
Downloads
Zuständige Einrichtung
Sicherheit und Ordnung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 26.01.2024 09:27 Uhr
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen (§§ 3 und 10 LHundG NRW)
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen müssen nicht nur beim Steueramt versteuert werden. Diese Hunde sind nach dem Landeshundegesetz genehmigungspflichtig bzw. bedarf es einer Erlaubnis:
- gefährliche Hunde gemäß § 3 LHundG NRW
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. - Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRW
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Für gefährliche Hunde gilt insbesondere:
- Die Haltung gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist stets mitzuführen.
- Der Hundehalter muss mindestens 18 Jahre alt, sachkundig und zuverlässig (Führungszeugnis der Belegart 0) sein und den Hund sicher halten und führen können. Er muss den Hund fälschungssicher und dauerhaft mit einem Mikrochip kennzeichnen, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden (Mindestversicherungssumme 500.000€ für Personenschäden und 250.000€ für sonstige Schäden) abschließen.
- Um einen solchen Hund zu halten, ist ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse nachzuweisen.
- Der Hund muss ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht sein.
- Der Halter darf den Hund nur einer solchen Person überlassen, die diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
- Es gilt eine allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums; Ausnahmen können seitens der Ordnungsbehörde schriftlich erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist stets mitzuführen.
- Gefährliche Hunde dürfen nicht an andere Personen abgegeben oder veräußert werden, die keine ordnungsbehördliche Erlaubnis für diesen Hund haben.
- Es gilt ein Zucht-, Kreuzungs- und Verpaarungsverbot für gefährliche Hunde sowie ein Handelsverbot.
Für Hunde bestimmter Rassen gilt ebenfalls eine Erlaubnispflicht. Mit Ausnahme des Zucht- und Handelsverbots sowie des Nachweises eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung gelten die gleichen Anfordernung und Bestimmungen wie für gefährliche Hunde.
Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
Bitte nutzen Sie für eine schnelle Bearbeitung Ihres Anliegens die Onlinedienstleistung !
Bitte beachten Sie: Der Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme beim Steueramt anzumelden.
Bitte nutzen Sie hierfür die Onlinedienstleistung.