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Lärm
Belästigungen durch Lärm
Nach § 117 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Unter dem besonderen gesetzlichen Schutz steht die Nachtruhe. Die Zeit der Nachtruhe ist gemäß § 9 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW) die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Für die Außengastronomie gibt es eine Ausnahme. Diese darf grundsätzlich auch zwischen 22.00 bis 24.00 Uhr betrieben werden.
Nach § 10 LImschG NRW dürfen Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte o.ä. generell nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Außerdem ist es verboten Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.
Nach § 12 LImschG NRW sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Daneben gelten Ruhezeiten für lärmintensive Arbeiten im Freien. Diese sind in der in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) festgelegt. Diese ist unter dem Link https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/index.html im Internet zu finden. Lt. dieser Verordnung dürfen die in dem Anhang der Verordnung genannten Geräte und Maschinen im Freien und in Wohngebieten (oder damit vergleichbaren Gebieten) werktags von 7.00 – 20.00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertage sind solche lauten Arbeiten grundsätzlich verboten. Diese Zeiten gelten z.B. für Rasenmäher. Da die Gemeinde Eitorf keine davon abweichenden örtlichen Regelungen getroffen hat, gelten die Zeiten aus der Verordnung unmittelbar.
Strengere Regeln gelten nach dieser Verordnung für den Betrieb von Freischneidern, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläsern und Laubsammler. Diese dürfen werktags in den Zeiten von 9.00 – 13.00 Uhr und von 15.00 – 17.00 Uhr im Freien betrieben werden, außer die vorgenannten Geräte verfügen über das EU-gemeinschaftliche Umweltzeichen und sind mit diesem Zeichen gekennzeichnet.
Rechtsgrundlagen
Landesimmissionsschutzgesetz NRW, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zuständige Einrichtung
Sicherheit und Ordnung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 24.04.2024 08:19 Uhr
Belästigungen durch Lärm
Nach § 117 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Unter dem besonderen gesetzlichen Schutz steht die Nachtruhe. Die Zeit der Nachtruhe ist gemäß § 9 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW) die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Für die Außengastronomie gibt es eine Ausnahme. Diese darf grundsätzlich auch zwischen 22.00 bis 24.00 Uhr betrieben werden.
Nach § 10 LImschG NRW dürfen Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte o.ä. generell nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Außerdem ist es verboten Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.
Nach § 12 LImschG NRW sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Daneben gelten Ruhezeiten für lärmintensive Arbeiten im Freien. Diese sind in der in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) festgelegt. Diese ist unter dem Link https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/index.html im Internet zu finden. Lt. dieser Verordnung dürfen die in dem Anhang der Verordnung genannten Geräte und Maschinen im Freien und in Wohngebieten (oder damit vergleichbaren Gebieten) werktags von 7.00 – 20.00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertage sind solche lauten Arbeiten grundsätzlich verboten. Diese Zeiten gelten z.B. für Rasenmäher. Da die Gemeinde Eitorf keine davon abweichenden örtlichen Regelungen getroffen hat, gelten die Zeiten aus der Verordnung unmittelbar.
Strengere Regeln gelten nach dieser Verordnung für den Betrieb von Freischneidern, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläsern und Laubsammler. Diese dürfen werktags in den Zeiten von 9.00 – 13.00 Uhr und von 15.00 – 17.00 Uhr im Freien betrieben werden, außer die vorgenannten Geräte verfügen über das EU-gemeinschaftliche Umweltzeichen und sind mit diesem Zeichen gekennzeichnet.
Landesimmissionsschutzgesetz NRW, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://serviceportal.eitorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12918/show