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Einbürgerung
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Einbürgerungen: Für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger besteht bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen und einer eingehenden Prüfung die Möglichkeit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Es gibt zwei Möglichkeiten der Einbürgerung
- Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz (AuslG)
- Ermesseneinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Anspruchseinbürgerung
Wesentliche Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung sind u.a.:
- Sie leben seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
- Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben
- Sie sind nicht vorbestraft
- Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
- Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis- oder berechtigung
- gegen Sie liegt kein Ausweisungstatbestand nach § 46 Nr. 1 AuslG vor
Ehegatten und minderjährige Kinder können auch bei einer Aufenthaltszeit von 4 Jahren bzw. 3 Jahren mit eingebürgert werden, wenn sie die genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllen.
Ermessenseinbürgerung
Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz können Ausländer bereits nach 6 Jahren eingebürgert werden, wobei auch die übrigen Voraussetzungen analog zum Ausländergesetz erfüllt sein müssen. Zu beachten ist jedoch, dass hier die Einbürgerung bei nicht gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, d.h. der Anspruch auf Sozial- oder Arbeitslosenhilfe schließt die Einbürgerung aus. Die verkürzten Aufenthaltszeiten sind speziell für Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge und ausländische Flüchtlinge vorgesehen. Eine weitere Fallgruppe bilden Ausländer, die mit einem deutschen Ehegatten verheiratet sind. Diese werden unter den vorgenannten Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert. Dabei sind die Aufenthaltszeiten auf drei Jahre verkürzt. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten muss seit zwei Jahren bestanden haben und zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Um jeden Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten auszuschließen, wird ein Staatsangehörigkeitsprüfverfahren von Amts wegen eingeleitet.
Weitere Informationen erhalten Sie zum Thema Einbürgerung beim Rhein-Sieg-Kreis - hier klicken
Kosten
255,00 €/Person Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, dass mit eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat, auf 51,00 €/Person.
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Zuständige Einrichtung
Bürger- und Standesamt
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 26.05.2023 08:31 Uhr
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Einbürgerungen: Für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger besteht bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen und einer eingehenden Prüfung die Möglichkeit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Es gibt zwei Möglichkeiten der Einbürgerung
- Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz (AuslG)
- Ermesseneinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Anspruchseinbürgerung
Wesentliche Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung sind u.a.:
- Sie leben seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
- Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben
- Sie sind nicht vorbestraft
- Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
- Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis- oder berechtigung
- gegen Sie liegt kein Ausweisungstatbestand nach § 46 Nr. 1 AuslG vor
Ehegatten und minderjährige Kinder können auch bei einer Aufenthaltszeit von 4 Jahren bzw. 3 Jahren mit eingebürgert werden, wenn sie die genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllen.
Ermessenseinbürgerung
Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz können Ausländer bereits nach 6 Jahren eingebürgert werden, wobei auch die übrigen Voraussetzungen analog zum Ausländergesetz erfüllt sein müssen. Zu beachten ist jedoch, dass hier die Einbürgerung bei nicht gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, d.h. der Anspruch auf Sozial- oder Arbeitslosenhilfe schließt die Einbürgerung aus. Die verkürzten Aufenthaltszeiten sind speziell für Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge und ausländische Flüchtlinge vorgesehen. Eine weitere Fallgruppe bilden Ausländer, die mit einem deutschen Ehegatten verheiratet sind. Diese werden unter den vorgenannten Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert. Dabei sind die Aufenthaltszeiten auf drei Jahre verkürzt. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten muss seit zwei Jahren bestanden haben und zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Um jeden Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten auszuschließen, wird ein Staatsangehörigkeitsprüfverfahren von Amts wegen eingeleitet.
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https://serviceportal.eitorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/13243/show