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Jugendschutz
Schutz der Jugendlichen in der Öffentlichkeit
Halten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht, hat die örtliche Ordnungsbehörde als zuständige Dienststelle die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu treffen. Verboten ist insbesondere
- Rauchen in der Öffentlichkeit bis 16 Jahre
- Aufenthalt in Spielhallen bis 18 Jahre
- Abgabe von alkoholischen Getränken bis 18 Jahre.
Durch die Ordnungsbehörde werden gelegentliche Kontrollen in Spielhallen, Gaststätten, Supermärkten durchgeführt.
Zuständige Einrichtung
Sicherheit und Ordnung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 24.04.2024 10:58 Uhr