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 Amtshilfe

Wahrnehmung von Hilfe für andere Behörden
Will eine Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen außerhalb ihres Bezirks durchführen, so muss sie die dafür örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde darum ersuchen. Diese Regelung sehen alle Ländervollstreckungsgesetze inzwischen vor. Das Amtshilfe-/Vollstreckungsersuchen muss alle für die Durchführung der Hilfe erforderlichen Angaben enthalten. Es soll nach Möglichkeit die erbetenen Maßnahmen, wie Pfändung, Versteigerung, Verfahren der eidesstattlichen Versicherung usw. genau bezeichnen. Die ersuchende Behörde bestätigt die Vollstreckbarkeit der Forderung.

Unterlagen

Antragstellung schriftlich

Kosten

 Gebühren werden gem. Kostenordnung NW erhoben

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Zuständige Einrichtung

Gemeindekasse
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 11.12.2023 10:39 Uhr