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Grundsicherung nach dem SGB XII
Sicherung des Lebensunterhaltes für Rentner und voll erwerbsgeminderte Personen
Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Das genannte Gesetz findet grundsätzlich Anwendung auf Frauen und Männer ab dem 65. Lebensjahr sowie auf hilfebedürftige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren. Ziel des Gesetzes ist es, der „verschämten Armut“ zu begegnen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass gerade ältere Menschen, deren Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt zu gering ist, den Gang zum Sozialamt scheuen, auch aus Furcht vor Unterhaltsforderungen an die Angehörigen. Mit der Grundsicherung soll es den Berechtigten leichter gemacht werden, ihre Ansprüche geltend zu machen: Bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000,-- EURO findet kein Unterhaltsrückgriff auf Kinder oder Eltern statt.
Anspruch auf Grundsicherung ja oder nein?
Die Rentenversicherungen übersenden Personen ab dem 65. Lebensjahr, die Renten bis zu 844 EURO beziehen, Informationen zur Grundsicherung und Antragsvordrucke. Aus einer Rente von 844 EURO lässt sich aber keineswegs ein Anspruch auf Grundsicherung begründen; dies bleibt abhängig vom sonstigen Einkommen (Zinseinkünfte, Mieteinnahmen), Vermögen (Sparguthaben, Aktien, Lebensversicherung) sowie von den monatlichen Miet- und Heizkosten. Unabhängig von der Information der Rentenversicherungsträger können auch Bürgerinnen und Bürger, die keine Rente beziehen und auf ein anderes geringes Einkommen angewiesen sind, Grundsicherung beantragen. Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Asylbewerber und Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, indem sie zum Beispiel ihr Vermögen verschleudert oder dieses ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen im Alter verschenkt haben.
Grundsicherung für Pflegebedürftige in Heimen: Anträge für den Personenkreis sind an den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Sozialamt, Postfach 15 51, 53705 Siegburg, zu richten.
Grundsicherung für Personen, die in Behinderteneinrichtungen leben: Zuständige Behörde ist für diesen Personenkreis der Landschaftsverband Rheinland.
In Fragen der Grundsicherung für Personen außerhalb von Heimen helfen Ihnen die Mitarbeiter des Amts für Jugend, Schulen und Soziales. Dort erhalten Sie auch Antragsvordrucke.
Rechtsgrundlagen
SGB XII
Unterlagen
Schriftlich mit entsprechendem Vordruck
Bearbeitungsdauer
Vom Einzelfall abhängig
Hinweise und Besonderheiten
Sachbearbeiter | Buchstabenkreis |
|
|
Pfister | E,F,H,O,W |
Herdtle | J,K |
Wolter | S,T,U,V, X,Y, |
Tok | A,B;I,M |
Deriks | C,G,L,N,Z, |
Schmitz | D,P,Q,R, |
Zuständige Einrichtung
Amt für Senioren und Soziales
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 02.08.2024 06:56 Uhr
Sicherung des Lebensunterhaltes für Rentner und voll erwerbsgeminderte Personen
Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Das genannte Gesetz findet grundsätzlich Anwendung auf Frauen und Männer ab dem 65. Lebensjahr sowie auf hilfebedürftige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren. Ziel des Gesetzes ist es, der „verschämten Armut“ zu begegnen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass gerade ältere Menschen, deren Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt zu gering ist, den Gang zum Sozialamt scheuen, auch aus Furcht vor Unterhaltsforderungen an die Angehörigen. Mit der Grundsicherung soll es den Berechtigten leichter gemacht werden, ihre Ansprüche geltend zu machen: Bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000,-- EURO findet kein Unterhaltsrückgriff auf Kinder oder Eltern statt.
Anspruch auf Grundsicherung ja oder nein?
Die Rentenversicherungen übersenden Personen ab dem 65. Lebensjahr, die Renten bis zu 844 EURO beziehen, Informationen zur Grundsicherung und Antragsvordrucke. Aus einer Rente von 844 EURO lässt sich aber keineswegs ein Anspruch auf Grundsicherung begründen; dies bleibt abhängig vom sonstigen Einkommen (Zinseinkünfte, Mieteinnahmen), Vermögen (Sparguthaben, Aktien, Lebensversicherung) sowie von den monatlichen Miet- und Heizkosten. Unabhängig von der Information der Rentenversicherungsträger können auch Bürgerinnen und Bürger, die keine Rente beziehen und auf ein anderes geringes Einkommen angewiesen sind, Grundsicherung beantragen. Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Asylbewerber und Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, indem sie zum Beispiel ihr Vermögen verschleudert oder dieses ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen im Alter verschenkt haben.
Grundsicherung für Pflegebedürftige in Heimen: Anträge für den Personenkreis sind an den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Sozialamt, Postfach 15 51, 53705 Siegburg, zu richten.
Grundsicherung für Personen, die in Behinderteneinrichtungen leben: Zuständige Behörde ist für diesen Personenkreis der Landschaftsverband Rheinland.
In Fragen der Grundsicherung für Personen außerhalb von Heimen helfen Ihnen die Mitarbeiter des Amts für Jugend, Schulen und Soziales. Dort erhalten Sie auch Antragsvordrucke.
SGB XII
Schriftlich mit entsprechendem Vordruck
Vom Einzelfall abhängig
Sachbearbeiter | Buchstabenkreis |
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Pfister | E,F,H,O,W |
Herdtle | J,K |
Wolter | S,T,U,V, X,Y, |
Tok | A,B;I,M |
Deriks | C,G,L,N,Z, |
Schmitz | D,P,Q,R, |
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