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Hilfe zum Lebensunterhalt
Sozialhilfe – Gewährung von Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
Die Sozialhilfe umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen. Die Hilfe ist grundsätzlich nicht als Dauerleistung gedacht, sondern soll eine vorübergehende Notlage des Hilfesuchenden beseitigen helfen und ihm ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Die Hilfegewährung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, sie ist einkommens- und vermögensabhängig. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (z.B. Job-Center), erhält. Zur Feststellung, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, sind Unterlagen vorzulegen, die die Bedürftigkeit nachweisen. Die beizubringenden Unterlagen werden ihnen dann von dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter/in benannt.
Unterlagen
persönlich, nach Terminvereinbarung
Bearbeitungsdauer
unterschiedlich, i.d.R. kurzfristig
Hinweise und Besonderheiten
Sachbearbeiter | Buchstabenkreis |
|
|
Pfister | E,F,H,O,W |
Herdtle | J,K |
Wolter | S,T,U,V, X,Y, |
Tok | A,B;I,M |
Deriks | C,G,L,N,Z, |
Schmitz | D,P,Q,R, |
Zuständige Einrichtung
Amt für Senioren und Soziales
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 02.08.2024 06:57 Uhr
Sozialhilfe – Gewährung von Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
Die Sozialhilfe umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen. Die Hilfe ist grundsätzlich nicht als Dauerleistung gedacht, sondern soll eine vorübergehende Notlage des Hilfesuchenden beseitigen helfen und ihm ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Die Hilfegewährung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, sie ist einkommens- und vermögensabhängig. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (z.B. Job-Center), erhält. Zur Feststellung, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, sind Unterlagen vorzulegen, die die Bedürftigkeit nachweisen. Die beizubringenden Unterlagen werden ihnen dann von dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter/in benannt.
persönlich, nach Terminvereinbarung
unterschiedlich, i.d.R. kurzfristig
Sachbearbeiter | Buchstabenkreis |
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Pfister | E,F,H,O,W |
Herdtle | J,K |
Wolter | S,T,U,V, X,Y, |
Tok | A,B;I,M |
Deriks | C,G,L,N,Z, |
Schmitz | D,P,Q,R, |