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Leichenpass
Erlaubnis zur Beförderung von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland
Gemäß § 17 Bestattungsgesetz NRW sind die Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass zulässig.
Rechtsgrundlage
Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW)
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Verwandte Dienstleistungen
Zuständige Einrichtung
Bürger- und Standesamt
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Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Komm. Abteilungsleiterin
Tel.: 02243 89-119
Fax.: 02243 89-179
E-Mail: alexandra.gusel@eitorf.de
Sachbearbeiter
Tel.: 02243 89-117
Fax.: 02243 89-179
E-Mail: sascha.kappenstein@eitorf.de
Letzte Änderung: 13.10.2022 16:05 Uhr
Erlaubnis zur Beförderung von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland
Gemäß § 17 Bestattungsgesetz NRW sind die Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass zulässig.
Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW)
https://serviceportal.eitorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/13758/show