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 Schankerlaubnis

Firmen, Vereine, Interessengemeinschaften oder Einzelpersonen, die anlässlich von Veranstaltungen, an denen die Öffentlichkeit teilnimmt, Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung verabreichen wollen, benötigen dazu eine vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes. Eine Gestattung kann beispielsweise für ein Schützenfest, ein Pfarrfest oder eine Kirmes erteilt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 12 Gaststättengesetz (GastG)

Unterlagen

Vollständig ausgefüllter Antrag auf Schankerlaubnis.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Die Mindestgebühr liegt bei 25,00 €.

Zahlungsweisen

  • Bargeldzahlung
  • Rechnung

Bearbeitungsdauer

sofort

Hinweise und Besonderheiten

Neben der Ausschankgenehmigung könnten noch weitere Erlaubnisse/Genehmigungen erforderlich sein, so zum Beispiel für die Sperrung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zur Durchführung von Festen/Veranstaltungen

Verwandte Dienstleistungen

Zuständige Einrichtung

Sicherheit und Ordnung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de

Letzte Änderung: 24.05.2023 09:12 Uhr