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 Bauvoranfrage

Vor Einreichung eines Bauantrages kann über die sogenannte "Bauvoranfrage" zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens Auskunft bei der Baugenehmigungsbehörde erbeten werden.
Ein Bauvorbescheid ist in der Regel dann sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist, oder aber ob die Vorstellungen des Bauherrn zur Lage, Größe, und Umfang des Bauvorhabens realisierbar sind.
Der Vorteil gegenüber dem Bauantrag besteht darin, das für den Bauherrn möglichst frühzeitig Sicherheit über die Fragen bestehen, die gegebenenfalls einer Baugenehmigung entgegenstehen können.
Betrifft die Bauvoranfrage die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die der Bauvoranfrage beigefügten Bauvorlagen von einer Entwurfserfasserin oder einem Entwurfserfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben worden sein.
Hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung wird auf §67 der Landesbauordnung verwiesen. Die Vorlage durch einen Entwurfsverfasser entfällt, wenn mit der Bauvoranfrage nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläsche entschieden werden soll.

Wichtig zu wissen: Der Bauvorbescheid gilt zwei Jahre und bindet die Bauaufsichtsbehörde für diesen Zeitraum insoweit, als das von den inhaltlichen Aussagen im Bauvorbescheid grundsätzlich nicht abgewichen werden darf.

Zuständige Einrichtung

Bauverwaltung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 31.05.2023 11:32 Uhr