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Anmeldung von Versammlungen und Demonstrationen
Eine lebendige Demokratie kann nur unter der Voraussetzung bestehen, dass sich die Bürgerinnen und Bürger über die Ausrichtung und Ausgestaltung des Gemeinwesens verständigen können. Versammlungs- und Meinungsfreiheit bedingen den demokratischen Staat, und dem demokratischen Rechtsstaat obliegt gleichzeitig die Aufgabe, die Voraussetzungen, auf denen er gründet, zu schützen.
Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Kreispolizeibehörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen.
Sollten Sie eine Versammlung mit weniger als 48 Stunden Vorlauf veranstalten wollen, müssen Sie diese unverzüglich – notfalls telefonisch – gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde anzeigen. Bei dieser können Sie sich auch zu einer in Planung befindlichen Versammlung beraten lassen. Nur Versammlungen aus spontanem Anlass (Spontanversammlungen) bedürfen keiner vorherigen Anzeige (siehe § 10 VersG NRW).
Alternativ können sie die Anzeige auch schriftlich oder im Wege der Vorsprache bei der zuständigen Kreispolizeibehörde vornehmen.
Mehr Informationene erhalten Sie hier: Versammlungen | Internetwache (polizei.nrw)
Rechtsgrundlagen
Artikel 8 GG
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Zuständige Einrichtung
Sicherheit und Ordnung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Letzte Änderung: 24.05.2023 14:36 Uhr