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Regelungen für Sonn- und Feiertage
Bestimmte Tätigkeiten, die selbstverständlich und fester Bestandteil Ihres alltäglichen Lebens sind, sind an Sonn- und Feiertagen verboten. Die folgende Übersicht soll Ihnen als Orientierung behilflich sein, was erlaubt ist und was nicht. Diese ist nicht abschließend.
Regelungen für alle Sonn- und Feiertage
Während der Hauptgottesdienstzeit, also zwischen 6 und 11 Uhr, sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren und privaten Veranstaltungen verboten, die gewerblichen, sportlichen oder unterhaltenden Charakter haben.
Diese Verbote gelten nicht am 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, und für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai.
Grundsätzlich dürfen Sie an Sonntagen und Feiertagen nicht arbeiten. Hier gibt es selbstverständlich Ausnahmen. Diese ergeben sich zum Beispiel aus den Regelungen zum Ladenschluss oder aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW) selbst. Hier ein paar weitere Beispiele für zulässige und verbotene Tätigkeiten:
Verbotene Tätigkeiten:
- private Autowäsche
- Autowaschanlagen an Tankstellen
- Wohnungsumzüge
- Mitfahrzentralen
Zulässige Tätigkeiten:
- Bräunungsstudios
- Fitnesscenter
- Saunen
- nicht gewerbsmäßige Gartenarbeiten
Zusätzlich gibt es generelle Ausnahmen vom Arbeitsverbot. So sind folgende Arbeiten erlaubt:
- Betrieb der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs,
- Betrieb von Tankstellen,
- Fahrzeugbewachung,
- unaufschiebbare Arbeiten zur Verhütung eines Notstands
- Arbeiten zur Abwendung von Schäden an Gesundheit oder Eigentum
Regelungen für die Karwoche bis Karsamstag
Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr jeglicher öffentliche Tanz verboten. Am Karfreitag sind, bis zum Karsamstag 6 Uhr, keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen
- sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen
- Leistungsshows sowie Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische oder
- artistische Darbietungen in Freizeitanlagen
- alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer, Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operretten, Musicals, Puppenspiele, Ballett und ähnliche; Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters
- Musik- und Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen
Zwischen 6 und 11 Uhr, also zu den Hauptzeiten der Gottesdienste, sind die Einschränkungen am größten. Dann sind grundsätzlich alle Veranstaltungen verboten. Anschließend sind einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. So sind auch klassische Musikkonzerte oder ernste Theateraufführungen nur dann erlaubt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen.
Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen Kunstausstellungen, Kunstführungen, die Museen, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.
Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag
Die drei Feiertage im November gehören zu den Stillen Feiertagen, an denen besondere Vorschriften gelten.
Am Volkstrauertag verboten sind u.a.
- Märkte,
- gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr
- Sportveranstaltungen,
- Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr
- Darbietungen in Gaststätten von 5 bis 18 Uhr
- der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmenbüros von 5 bis 13 Uhr
- alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 bis 18 Uhr
An Allerheiligen und am Totensonntag gelten diese Veranstaltungsverbote in der Zeit von 5 bis 18 Uhr.
Regelungen für Heiligabend
Am Heiligabend sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge ab 16 Uhr verboten, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen.
Ebenso gelten ab 16 Uhr die unter Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag beschriebenen Verbote.
Ausnahmen
Über Ausnahmen von den Feiertagsverboten entscheidet die Bezirksregierung Köln.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Einrichtung
Sicherheit und Ordnung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Letzte Änderung: 17.11.2023 10:52 Uhr
Bestimmte Tätigkeiten, die selbstverständlich und fester Bestandteil Ihres alltäglichen Lebens sind, sind an Sonn- und Feiertagen verboten. Die folgende Übersicht soll Ihnen als Orientierung behilflich sein, was erlaubt ist und was nicht. Diese ist nicht abschließend.
Regelungen für alle Sonn- und Feiertage
Während der Hauptgottesdienstzeit, also zwischen 6 und 11 Uhr, sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren und privaten Veranstaltungen verboten, die gewerblichen, sportlichen oder unterhaltenden Charakter haben.
Diese Verbote gelten nicht am 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, und für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai.
Grundsätzlich dürfen Sie an Sonntagen und Feiertagen nicht arbeiten. Hier gibt es selbstverständlich Ausnahmen. Diese ergeben sich zum Beispiel aus den Regelungen zum Ladenschluss oder aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW) selbst. Hier ein paar weitere Beispiele für zulässige und verbotene Tätigkeiten:
Verbotene Tätigkeiten:
- private Autowäsche
- Autowaschanlagen an Tankstellen
- Wohnungsumzüge
- Mitfahrzentralen
Zulässige Tätigkeiten:
- Bräunungsstudios
- Fitnesscenter
- Saunen
- nicht gewerbsmäßige Gartenarbeiten
Zusätzlich gibt es generelle Ausnahmen vom Arbeitsverbot. So sind folgende Arbeiten erlaubt:
- Betrieb der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs,
- Betrieb von Tankstellen,
- Fahrzeugbewachung,
- unaufschiebbare Arbeiten zur Verhütung eines Notstands
- Arbeiten zur Abwendung von Schäden an Gesundheit oder Eigentum
Regelungen für die Karwoche bis Karsamstag
Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr jeglicher öffentliche Tanz verboten. Am Karfreitag sind, bis zum Karsamstag 6 Uhr, keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen
- sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen
- Leistungsshows sowie Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische oder
- artistische Darbietungen in Freizeitanlagen
- alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer, Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operretten, Musicals, Puppenspiele, Ballett und ähnliche; Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters
- Musik- und Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen
Zwischen 6 und 11 Uhr, also zu den Hauptzeiten der Gottesdienste, sind die Einschränkungen am größten. Dann sind grundsätzlich alle Veranstaltungen verboten. Anschließend sind einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. So sind auch klassische Musikkonzerte oder ernste Theateraufführungen nur dann erlaubt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen.
Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen Kunstausstellungen, Kunstführungen, die Museen, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.
Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag
Die drei Feiertage im November gehören zu den Stillen Feiertagen, an denen besondere Vorschriften gelten.
Am Volkstrauertag verboten sind u.a.
- Märkte,
- gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr
- Sportveranstaltungen,
- Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr
- Darbietungen in Gaststätten von 5 bis 18 Uhr
- der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmenbüros von 5 bis 13 Uhr
- alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 bis 18 Uhr
An Allerheiligen und am Totensonntag gelten diese Veranstaltungsverbote in der Zeit von 5 bis 18 Uhr.
Regelungen für Heiligabend
Am Heiligabend sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge ab 16 Uhr verboten, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen.
Ebenso gelten ab 16 Uhr die unter Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag beschriebenen Verbote.
Ausnahmen
Über Ausnahmen von den Feiertagsverboten entscheidet die Bezirksregierung Köln.
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