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Wohngeld
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für den Wohnraum. Wohngeld gilt als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.
Wohngeld wird auf Antrag gewährt. Empfänger sogenannter Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt, Asylbewerberleistungen) können kein Wohngeld erhalten, da in diesen Leistungen bereits die angemessenen Kosten für die Wohnung berücksichtigt werden.
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich mit dem Wohngeldrechner des Landes NRW ausrechnen lassen.
Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen kann im Bereich Downloads heruntergeladen oder direkt online gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeldverordnung (WoGV)
- Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des WoGG (WoGVwV)
- Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I)
- Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
Voraussetzungen
Die Gewährung und die Höhe von Wohngeld ist abhängig
- von der Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen,
- dem Einkommen aller Haushaltsmitglieder und
- der Höhe der Miete oder Belastung.
Anzurechnen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte und auch eine Reihe steuerfreier Einkünfte. Einkünfte von Kindern mit Ausbildungsvergütung sind ebenso anzurechnen wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Zinsen aus Sparguthaben. Nicht angerechnet werden dagegen in der Regel das Kindergeld beziehungsweise der Kinderzuschlag.
Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, unter anderem auch monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.
Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offengelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare.
Wohngeld kann nicht an Personen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind.
Ausgeschlossen sind unter anderem Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen wie zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld II
- Grundsicherung
Alleinstehende Studierende oder Auszubildende,
- die BAföG oder
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
beziehen, erhalten kein Wohngeld.
Das gilt auch, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohen Einkommens abgelehnt wurde.
Ein Wohngeldanspruch kann gegeben sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ablauf der Förderungshöchstdauer
- Ablehnung von BAföG wegen fehlender Leistungsnachweise
- Zweitausbildung/Zweitstudium
Fristen
Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag per Post oder online gezahlt. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die Wohngeldzahlung erfolgt jeweils zu Beginn des Monats.
Zur Fristwahrung reicht auch ein formloser Antrag aus.
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen, in Einzelfällen länger
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
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Downloads
Zuständige Einrichtung
Amt für Senioren und Soziales
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 05.12.2024 09:29 Uhr
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für den Wohnraum. Wohngeld gilt als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.
Wohngeld wird auf Antrag gewährt. Empfänger sogenannter Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt, Asylbewerberleistungen) können kein Wohngeld erhalten, da in diesen Leistungen bereits die angemessenen Kosten für die Wohnung berücksichtigt werden.
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich mit dem Wohngeldrechner des Landes NRW ausrechnen lassen.
Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen kann im Bereich Downloads heruntergeladen oder direkt online gestellt werden.
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeldverordnung (WoGV)
- Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des WoGG (WoGVwV)
- Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I)
- Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
Die Gewährung und die Höhe von Wohngeld ist abhängig
- von der Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen,
- dem Einkommen aller Haushaltsmitglieder und
- der Höhe der Miete oder Belastung.
Anzurechnen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte und auch eine Reihe steuerfreier Einkünfte. Einkünfte von Kindern mit Ausbildungsvergütung sind ebenso anzurechnen wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Zinsen aus Sparguthaben. Nicht angerechnet werden dagegen in der Regel das Kindergeld beziehungsweise der Kinderzuschlag.
Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, unter anderem auch monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.
Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offengelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare.
Wohngeld kann nicht an Personen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind.
Ausgeschlossen sind unter anderem Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen wie zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld II
- Grundsicherung
Alleinstehende Studierende oder Auszubildende,
- die BAföG oder
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
beziehen, erhalten kein Wohngeld.
Das gilt auch, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohen Einkommens abgelehnt wurde.
Ein Wohngeldanspruch kann gegeben sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ablauf der Förderungshöchstdauer
- Ablehnung von BAföG wegen fehlender Leistungsnachweise
- Zweitausbildung/Zweitstudium
6 bis 8 Wochen, in Einzelfällen länger
Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag per Post oder online gezahlt. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die Wohngeldzahlung erfolgt jeweils zu Beginn des Monats.
Zur Fristwahrung reicht auch ein formloser Antrag aus.
https://serviceportal.eitorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12416/show