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Untersuchungsberechtigungsschein
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind für minderjährige Berufsanfänger/innen bestimmte, für ihn kostenfreie, ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Als Nachweis der Kostenübernahme stellt die Meldebehörde den Untersuchungsberechtigungsschein aus.
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind und dem Arbeitgeber hierüber eine entsprechende Bescheinigung vorliegen (Erstuntersuchung).
Vor dem Arztbesuch benötigen sie eine Bescheinigung, die zu einer kostenlosen Untersuchung berechtigt. Diesen "Untersuchungsberechtigungsschein" erhalten sie beim Einwohnermeldeamt.
Die persönliche Vorsprache des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Voraussetzungen
Die Berufsanfängerin beziehungsweise der Berufsanfänger
- ist in Eitorf mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet,
- darf zum Zeitpunkt der Ausstellung das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und
- muss die Beschäftigung innerhalb der nächsten 14 Monate aufnehmen.
Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
- bei Nachuntersuchungen: Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers (Ausbildungsvertrag reicht nicht aus) mit folgenden Angaben: Beginn der Ausbildung und voraussichtliches Ende der Ausbildung
Kosten
kostenlos
Bearbeitungsdauer
sofort
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Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtung
Bürger- und Standesamt
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 03.08.2022 11:32 Uhr
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind für minderjährige Berufsanfänger/innen bestimmte, für ihn kostenfreie, ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Als Nachweis der Kostenübernahme stellt die Meldebehörde den Untersuchungsberechtigungsschein aus.
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind und dem Arbeitgeber hierüber eine entsprechende Bescheinigung vorliegen (Erstuntersuchung).
Vor dem Arztbesuch benötigen sie eine Bescheinigung, die zu einer kostenlosen Untersuchung berechtigt. Diesen "Untersuchungsberechtigungsschein" erhalten sie beim Einwohnermeldeamt.
Die persönliche Vorsprache des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.
- Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
- bei Nachuntersuchungen: Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers (Ausbildungsvertrag reicht nicht aus) mit folgenden Angaben: Beginn der Ausbildung und voraussichtliches Ende der Ausbildung
kostenlos
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Cemal
Ergen
Sachbearbeiter
008
Frau
Annette
Müller
Sachbearbeiterin
009
Herr
Christian
Stiel
Sachbearbeiter
010