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Vergnügungssteuern (Spielautomatensteuern)
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer; der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Eitorf veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen und Bildern – auch in Kabinen
4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs und ähnlichen Einrichtungen;
5. das Halten von Spiel-, Musik, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) in Gastwirtschaften,Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen
Die unter 1 – 4 genannten Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn dem Steueramt anzuzeigen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Eitorf.
Kosten
Bemessungsgrundlage und Steuersätze: Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, beläuft sich die Steuer auf 22 % des Eintrittsgeldes oder Entgelts. Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 6 %. Für Tanzveranstaltungen gewerblicher Art und Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art wird die Steuer nach der Größe des Raumes (auch für Veranstaltungen im Freien) erhoben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Steuer beträgt dann je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter in geschlossenen Räumen 1,00 €, bei Veranstaltungen im Freien 0,60 €. Die Steuer bemisst sich für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 20 v.H. des Einspielergebnisses
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 50 € - in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 20 v.H. des Einspielergebnisse
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 25 € - von Personalcomputern ohne Multimediaausstattung: 10 €
- von Personalcomputern mit Multimediaausstattung: (z. B. Joystick, Soundkarte, Soundboxen-/vorinstallierten Spielen) 15 €
- in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 500 €.
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die entsprechenden Formulare können eingesehen und heruntergeladen werden (s. u.)
Downloads
- An-/Abmledung vergnügungssteuerpflichtiger Apparate
- Anlage zur Vergnügungssteuererklärung für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und ähnlichen Orten
- Anlage zur Vergnügungssteuererklärung für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen
- Datenschutzhinweise zur Vergnügungssteuer
- Vergnügungssteuererklärung
Zuständige Einrichtung
Steuerabteilung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 20.10.2022 10:42 Uhr
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer; der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Eitorf veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen und Bildern – auch in Kabinen
4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs und ähnlichen Einrichtungen;
5. das Halten von Spiel-, Musik, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) in Gastwirtschaften,Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen
Die unter 1 – 4 genannten Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn dem Steueramt anzuzeigen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Eitorf.
https://serviceportal.eitorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12730/show