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Winterdienstgebühren
Der Rat der Gemeinde Eitorf hat in seiner Sitzung am 14.12.2015 beschlossen, dass ab dem Veranlagungsjahr 2016 in der Gemeinde Eitorf keine Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren mehr erhoben werden. Die Finanzierung der Kosten erfolgt seit 2016 über eine Mehrbelastung bei der Grundsteuer B. Nach gängiger Rechtsprechung sind die Gemeinden berechtigt, die Kosten für die Straßenreinigung (hierzu zählt auch die Winterwartung) bei der Grundsteuer zu berücksichtigen und eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes mit dem Wegfall der Straßenreinigungsgebühr zu verknüpfen (s. hierzu u.a. Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 03.12.2007 – Az. 5 K 3097/06 und Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 26.11.2009 – Az. 14 A 131/08). Durch die Finanzierung aus Steuermitteln, die auch zu einer Verwaltungsvereinfachung und zur Verringerung des Personalaufwandes beiträgt, verteilen sich die Kosten nun auf einen erheblich größeren Kreis der Abgabenschuldner. Bisher wurden nur die Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zu Gebühren herangezogen. Da jedoch grundsätzlich jeder Einwohner der Gemeinde Eitorf einen Nutzen von sauberen und gereinigten Straßen - insbesondere im Winter - hat, wird die Heranziehung aller zur Grundsteuer B herangezogenen Grundstückseigentümer als gerechter empfunden. Zur Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr wurde bisher in der Gemeinde Eitorf der sog. Frontmetermaßstab angewandt. Obwohl dieser zurzeit vom Oberverwaltungsgericht NRW rechtlich akzeptiert und als zulässig erachtet wird, besteht oftmals ein Ungerechtigkeitsempfinden hinsichtlich dieses Maßstabes. So ist z.B. die Gebührenhöhe nicht von der Größe, sondern von der Lage des Grundstücks abhängig, auch wird ein unbebautes Grundstück genauso behandelt wie ein Mehrfamilienhaus. Bei der zukünftigen Finanzierung aus Steuermitteln ist die Problematik hinsichtlich des Gebührenmaßstabes (Frontmetermaßstab) nicht mehr gegeben. Im Hebesatz für die Grundsteuer B ist nunmehr ein Anteil zur Finanzierung der Straßenreinigung und des Winterdienstes enthalten. Der Anteil beträgt zur Zeit 23 Prozentpunkte (bis 2017: 25 Prozentpunkte). Die Straßenreinigungssatzung ist auf der Internetseite der Gemeinde abrufbar.
Kosten
Der Kostenanteil für Straßenreinigung und Winterdienst ist in der Grundsteuer enthalten.
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Zuständige Einrichtung
Steuerabteilung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 26.01.2023 10:15 Uhr
Der Rat der Gemeinde Eitorf hat in seiner Sitzung am 14.12.2015 beschlossen, dass ab dem Veranlagungsjahr 2016 in der Gemeinde Eitorf keine Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren mehr erhoben werden. Die Finanzierung der Kosten erfolgt seit 2016 über eine Mehrbelastung bei der Grundsteuer B. Nach gängiger Rechtsprechung sind die Gemeinden berechtigt, die Kosten für die Straßenreinigung (hierzu zählt auch die Winterwartung) bei der Grundsteuer zu berücksichtigen und eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes mit dem Wegfall der Straßenreinigungsgebühr zu verknüpfen (s. hierzu u.a. Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 03.12.2007 – Az. 5 K 3097/06 und Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 26.11.2009 – Az. 14 A 131/08). Durch die Finanzierung aus Steuermitteln, die auch zu einer Verwaltungsvereinfachung und zur Verringerung des Personalaufwandes beiträgt, verteilen sich die Kosten nun auf einen erheblich größeren Kreis der Abgabenschuldner. Bisher wurden nur die Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zu Gebühren herangezogen. Da jedoch grundsätzlich jeder Einwohner der Gemeinde Eitorf einen Nutzen von sauberen und gereinigten Straßen - insbesondere im Winter - hat, wird die Heranziehung aller zur Grundsteuer B herangezogenen Grundstückseigentümer als gerechter empfunden. Zur Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr wurde bisher in der Gemeinde Eitorf der sog. Frontmetermaßstab angewandt. Obwohl dieser zurzeit vom Oberverwaltungsgericht NRW rechtlich akzeptiert und als zulässig erachtet wird, besteht oftmals ein Ungerechtigkeitsempfinden hinsichtlich dieses Maßstabes. So ist z.B. die Gebührenhöhe nicht von der Größe, sondern von der Lage des Grundstücks abhängig, auch wird ein unbebautes Grundstück genauso behandelt wie ein Mehrfamilienhaus. Bei der zukünftigen Finanzierung aus Steuermitteln ist die Problematik hinsichtlich des Gebührenmaßstabes (Frontmetermaßstab) nicht mehr gegeben. Im Hebesatz für die Grundsteuer B ist nunmehr ein Anteil zur Finanzierung der Straßenreinigung und des Winterdienstes enthalten. Der Anteil beträgt zur Zeit 23 Prozentpunkte (bis 2017: 25 Prozentpunkte). Die Straßenreinigungssatzung ist auf der Internetseite der Gemeinde abrufbar.
https://serviceportal.eitorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12732/show