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 Zweitwohnungssteuern

Für Zweitwohnungen im Gemeindegebiet erhebt die Gemeinde Eitorf eine Zweitwohnungssteuer. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Eitorf ist jede nicht als Hauptwohnung gemeldete Wohnung, die jemand für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat. Keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familien getrennt lebenden Berufstätigen; für eingetragene Lebenspartner gilt dies sinngemäß. Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 2 Monate für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält. Zweitwohnung ist auch diejenige Wohnung, die jemand neben einer im Ausland belegenden Hauptwohnung innehat.

Steuermaßstab ist der jährliche Mietaufwand der Wohnung. Die Steuer beträgt jährlich 10 % des Steuermaßstabes, d.h. der Jahresnettokaltmiete bzw. des geschätzten jährlichen Mietaufwands. Die Steuerpflicht entsteht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in den der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt; die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ihre Voraussetzungen nach den § 1 – 3 der gemeindlichen Zweitwohnungssteuersatzung entfallen.

Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Steuerpflichtige ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Gemeinde alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich für die Steuererhebung relevante Tatbestände ändern. Wer über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Aussagen macht, die Gemeinde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder den Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Weitere Einzelheiten können der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Eitorf entnommen werden.

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Zuständige Einrichtung

Steuerabteilung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de

Letzte Änderung: 20.10.2022 10:41 Uhr