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Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten
Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen möchten, muss der Betriebsort dafür als geeignet anerkannt werden. Dabei handelt es sich um die sogenannte Geeignetheitsbestätigung.
Zuständig für die Erteilung dieser Bestätigung ist das Ordnungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Aufstellung des Gerätes erfolgen soll. Für das Gemeindegebiet Eitorf nimmt diese Aufgabe das Gewerbeamt Eitorf wahr.
Die Geeignetheitsbestätigung wird ausgestellt, wenn ein Betrieb für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist.
Wo und wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).
Voraussetzung für die Geeignetheitsbestätigung ist eine generelle Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten.
Rechtsgrundlagen
§ 33c Abs. 3 GewO i. V. m. der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)
Kosten
Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33c Abs. 3 GewO)
200 EUR.
Zuständige Einrichtung
Sicherheit und Ordnung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 20.10.2022 10:56 Uhr
Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen möchten, muss der Betriebsort dafür als geeignet anerkannt werden. Dabei handelt es sich um die sogenannte Geeignetheitsbestätigung.
Zuständig für die Erteilung dieser Bestätigung ist das Ordnungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Aufstellung des Gerätes erfolgen soll. Für das Gemeindegebiet Eitorf nimmt diese Aufgabe das Gewerbeamt Eitorf wahr.
Die Geeignetheitsbestätigung wird ausgestellt, wenn ein Betrieb für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist.
Wo und wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).
Voraussetzung für die Geeignetheitsbestätigung ist eine generelle Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten.
§ 33c Abs. 3 GewO i. V. m. der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)
https://serviceportal.eitorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12919/show