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Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) (Steuerbescheinigung Denkmalschutz)
Eigentümer*innen von Baudenkmälern können Aufwendungen für die Instandsetzung Ihrer Denkmäler steuerlich geltend machen. Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Steuerbescheinigung:
Das Gebäude muss in der Denkmalliste eingetragen sein oder gemäß § 4 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) als vorläufig eingetragen gelten.
Vor Ausführung der Maßnahme muss gem. § 9 DSchG eine denkmalrechtliche Erlaubnis von der Unteren Denkmalbehörde erteilt worden sein.
Einzureichende Unterlagen:
Die Steuerbescheinigung nach § 36 DSchG NW ist mit dem vorgegebenen Antragsvordruck zu beantragen.
Dabei ist zu beachten:
- Dem Antragsformular sind die Originalrechnungen beizufügen. Diese werden nach erfolgter Prüfung zurückgegeben.
- Die Rechnungen sind sortiert und geheftet entsprechend der Auflistung einzureichen.
- Kassenzettel und Quittungen von Baumärkten müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen und sind auf DINA 4 Blättern übersichtlich aufzukleben.
Rechtsgrundlagen
36 DSchG NRW i.V.m. §§ 7i, 10f, 11b EStG
Kosten
Die Erteilung der Steuerbescheinigung ist nach dem Gebührengesetz NRW und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Gebührenfrei bleiben anerkennungsfähige Kosten bis 5.000 Euro.
Über 5.000 Euro fallen Gebühren in folgender Höhe an:
- bis 250.000 Euro: 1 v.H. der bescheinigten Aufwendungen (einschließlich der ersten 5.000 Euro)
- über 250.000 Euro bis 500.000 Euro: 0,5 v. H. der bescheinigten Aufwendungen
- über 500.000 Euro: 0,25 v. H. der bescheinigten Aufwendungen
Die maximale Gebühr beträgt 25.000 Euro.
Zahlungsweisen
- Überweisung/Zahlschein
Verwandte Dienstleistungen
Zuständige Einrichtung
Bauverwaltung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Tel: 02243 89-217
E-Mail: anna-lena.kaeufer@eitorf.de
Letzte Änderung: 21.03.2023 09:40 Uhr
Eigentümer*innen von Baudenkmälern können Aufwendungen für die Instandsetzung Ihrer Denkmäler steuerlich geltend machen. Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Steuerbescheinigung:
Das Gebäude muss in der Denkmalliste eingetragen sein oder gemäß § 4 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) als vorläufig eingetragen gelten.
Vor Ausführung der Maßnahme muss gem. § 9 DSchG eine denkmalrechtliche Erlaubnis von der Unteren Denkmalbehörde erteilt worden sein.
Einzureichende Unterlagen:
Die Steuerbescheinigung nach § 36 DSchG NW ist mit dem vorgegebenen Antragsvordruck zu beantragen.
Dabei ist zu beachten:
- Dem Antragsformular sind die Originalrechnungen beizufügen. Diese werden nach erfolgter Prüfung zurückgegeben.
- Die Rechnungen sind sortiert und geheftet entsprechend der Auflistung einzureichen.
- Kassenzettel und Quittungen von Baumärkten müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen und sind auf DINA 4 Blättern übersichtlich aufzukleben.
36 DSchG NRW i.V.m. §§ 7i, 10f, 11b EStG
https://serviceportal.eitorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12984/show