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 Geburt

Anzeigepflicht von Geburten

Die Geburt ist binnen einer Woche dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzuzeigen. Das Standesamt Eitorf beurkundet alle Neugeborenen die in Eitorf geboren wurden. 

Bei der Berechnung der Anzeigefrist wird der Tag der Geburt nicht mitgezählt. Ist ein Kind zum Beispiel an einem Freitag geboren, so endet die Anzeigefrist mit Ablauf des nächsten Freitags. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder auf einen Samstag, so ist das Fristende der folgende Werktag. 

Zur Anzeige der Geburt sind verpflichtet:

  • die Eltern des Kindes,
  • jede weitere Person, die bei der Geburt anwesend war oder davon aus eigenem Wissen unterrichtet ist, sofern die Eltern an der Anzeige gehindert sind.

Eine persönliche Vorsprache im Standesamt ist zwingend erforderlich!
Bitte nutzen Sie für eine schnelle Bearbeitung Ihres Anliegens den Onlineantrag bzw. die Onlinedienstleistung !

Findet die Geburt in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der Geburtshilfe statt, zeigt in der Regel das Krankenhaus beziehungsweise die Einrichtung die Geburt dem Standesamt an. 

Rechtsgrundlagen

§ 18 ff. PStG

Unterlagen

Nachweise zur Staatsangehörigkeit
Sie müssen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen, zum Beispiel gültigen Personalausweis oder Reisepass; gegebenenfalls auch eine Einbürgerungsurkunde, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde.

Ist ein Elternteil Spätaussiedler oder als Vertriebener anerkannt?
Bitte legen Sie zusätzlich zum Personalausweis Ihren Registrierschein vor, den Vertriebenenausweis oder die Spätaussiedlerbescheinigung und Ihre eventuelle Bescheinigung über die Namensänderung.

Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
Bitte legen Sie eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (mit Hinweisteil) vor oder eine Eheurkunde zusammen mit Ihren beiden Geburtsurkunden.

Wenn Ihre Ehe im Ausland geschlossen wurde, legen Sie bitte die ausländische Heiratsurkunde vor und alle Bescheinigungen oder Urkunden, die eventuell zusätzlich zu Ihrer Namensführung bestehen.

Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind:
Bitte legen Sie eine aktuelle Geburtsurkunde zur eigenen Person vor. "Aktuell" bedeutet, dass die darin enthaltenen Eintragungen noch gültig sein müssen.

Ist ein Elternteil (mit einer anderen Person) verheiratet?
Bitte legen Sie zusätzlich eine aktuelle Eheurkunde vor, da dann auch Ihre Namensführung belegt werden muss. Wenn Ihre Ehe im Ausland geschlossen wurde, legen Sie bitte die ausländische Heiratsurkunde vor und alle Unterlagen, die eventuell zusätzlich zu Ihrer Namensführung bestehen.

Ist ein Elternteil geschieden oder verwitwet?
Bitte legen Sie zusätzlich eine aktuelle Eheurkunde mit Auflösungsvermerk vor.

Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, legen Sie bitte die ausländische Heiratsurkunde und den Nachweis zu Ihrer Scheidung oder die Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten vor.

Haben Sie vor der Geburt bereits die Vaterschaft anerkannt?
Sie haben darüber eine entsprechende Ausfertigung für das Standesamt erhalten. Fügen Sie diese bitte bei.

Haben Sie vor der Geburt bereits eine Erklärung zur Übernahme der gemeinsamen Sorge abgegeben?
Sie haben darüber entsprechende beglaubigte Ausfertigungen erhalten. Bitte fügen Sie eine Ausfertigung bei.

 

ALLE Urkunden sind im Original vorzulegen!
Ausländische Urkunden werden in internationaler Form oder mit Übersetzung durch einen anerkannten Übersetzer oder eine anerkannte Übersetzerin benötigt.
Wenn Sie im Spätaussiedlerverfahren nach Deutschland gekommen sind, erfragen Sie die erforderlichen Unterlagen bitte vorab telefonisch im Standesamt.

Kosten

  • Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei.
  • Die Ausstellung von Urkunden für den privaten Bedarf ist gebührenpflichtig:
    • erste Urkunde: 10 Euro
    • jede weitere: 5 Euro

Zahlungsweisen

  • Bargeldzahlung
  • EC-Karte/Girocard
  • Kreditkarte (Master/Visa)

Hinweise und Besonderheiten

Bescheinigungen nach der Beurkundung:

Bescheinigung für Elterngeld
Die Bescheinigung mit dem Aufdruck „Nur gültig für die Beantragung von Elterngeld“ schicken Sie zusammen mit dem Elterngeldantrag an die für Ihren Wohnsitz zuständige Stelle.

Bescheinigung für Kindergeld
Die Bescheinigung mit dem Aufdruck „Nur gültig für die Beantragung von Kindergeld“ schicken Sie an die für Ihren Wohnsitz zuständige Familienkasse bei der Agentur für Arbeit. Beim ersten Kind sollte der Antrag auf Kindergeld gemeinsam mit der Bescheinigung verschickt werden. Wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, stellen Sie den Antrag auf Kindergeld bei Ihrem Arbeitgeber.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung der Geburt eines Kindes ist nur nach vorheriger Terminreservierung möglich.
Für eine schnelle Bearbeitung nutzen Sie bitte vorab die Onlinedienstleistung.

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.

Zur Anmeldung

Onlinedienstleistung

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Verwandte Dienstleistungen

Zuständige Einrichtung

Bürger- und Standesamt
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de

Letzte Änderung: 19.01.2024 10:49 Uhr