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 Geburt im Ausland

Ist eine Deutsche oder ein Deutscher im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose ausländische Personen und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin oder Kinder.

Für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk die im Ausland geborene Person wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person wohnt oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Bitte beachten Sie:

Die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Kindes im Geburtenregister kann nur mit Termin vorgenommen werden. Eine Terminreservierung ist daher erforderlich.

Rechtsgrundlagen

§ 18 ff. PStG

Kosten

Die erste Urkunde 10 EURO, jede weitere 5 EURO.

Zahlungsweisen

  • Bargeldzahlung
  • EC-Karte/Girocard/Debitkarte
  • Kreditkarte (Master/Visa)

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Zur Anmeldung

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Verwandte Dienstleistungen

Zuständige Einrichtung

Bürger- und Standesamt
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de

Letzte Änderung: 19.01.2024 09:56 Uhr