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 Fischereischein

Die Ausstellung der Fischereischeine wird im Landesfischereigesetz geregelt (Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.06.1994 in der jetzt gültigen Fassung).

  • Jahresfischereischeine
  • Fünfjahresfischereischeine
  • Jugendfischereischeine
  • Sonderfischereischeine

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet und eine Fischereiprüfung abgelegt hat, kann wahlweise einen Jahres- oder Fünfjahresfischereischein erhalten.

Die Vollendung des 14. Lebensjahres ist zwingend Voraussetzung für die Ausstellung eines Jahres - oder Fünfjahresfischereischein, auch wenn die Fischereiprüfung bereits vor Vollendung des 14. Lebensjahres abgelegt wurde.

Der Jugendfischereischein kann nur ausgestellt werden für Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 15 Jahren. Der Jugendfischereischein ist 1 Jahr gültig. Der Nachweis über die abgelegte Sportfischerprüfung wird für die Ausstellung des Jugendfischereischeines nicht benötigt.
Ab dem 14. Lebensjahr können Jugendliche die Fischereiprüfung ablegen und erhalten dann einen Jahres- oder Fünfjahresfischereischein.

Neu hinzu gekommen ist der Sonderfischereischein. Dieser Fischereischein ist für Personen gedacht, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischereiprüfung ablegen können. Der Sonderfischereischein kann wahlweise für ein Jahr oder fünf Jahre ausgestellt werden.

Personen, die im Besitz eines Jugend- oder Sonderfischereischeines sind, dürfen nur in Begleitung einer Person angeln, die im Besitz eines Jahres- oder Fünfjahresfischereischeines ist.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Für die Neuausstellung eines Jahres- oder Fünfjahresfischereischeines sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über Sportfischerprüfung
  • ein Passfoto

Für Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine persönliche Vorsprache erforderlich, da ab Vollendung des 14. Lebensjahres der Fischereischein selbst unterschrieben werden muss.
Bei Antragstellung von Personen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr ist zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

Für die Verlängerung dieser Ausweise:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • alter Fischereischein
  • ggf. bei Verlängerung durch eine bevollmächtigte Person: ausgefüllte Vollmacht sowie gültiges Ausweisdokument der bevollmächtigten Person

Für die Neuausstellung des Jugendfischereischeines:

  • Kinderausweis oder Geburtsurkunde
  • ein Passfoto

Für die Verlängerung des Jugendfischereischeines:

  • Kinderausweis oder Geburtsurkunde
  • alter Jugendfischereischein

Kosten

Für die Ausstellung oder Verlängerung des

  • Jahresfischereischeines und Sonderfischereischein für ein Jahr 16,00 EUR
  • Fünfjahresfischereischeines und Sonderfischereischeins für fünf Jahre 48,00 EUR
  • Jugendfischereischeines 8,00 EUR

Zahlungsweisen

  • Bargeldzahlung
  • EC-Karte/Girocard/Debitkarte
  • Kreditkarte (Master/Visa)

Bearbeitungsdauer

sofort

Verfahrensablauf

Die Beantragung muss persönlich oder durch eine*n bevollmächtigte*n Vertreter*in (nur möglich bei Verlängerung von Fischereischeinen, nicht bei Erst- oder Neuausstellungen) erfolgen. Eine schriftliche Vollmacht und Ausweiskopie des/der Antragsstellers*in ist erforderlich. Die bevollmächtigte Person muss sich ebenfalls ausweisen können.

Gültigkeit

Der Jahres- und der Jugendfischereischein sind jeweils für das laufende Kalenderjahr gültig, in dem die Ausstellung oder Verlängerung beantragt wird. Dies gilt auch für den Sonderfischereischein, der für ein Jahr ausgestellt wird.
Der Fünfjahresfischereischein ist für das laufende Kalenderjahr und die nächsten 4 Jahre gültig. Dies gilt auch für den Sonderfischereischein, der für fünf Jahre ausgestellt wird.

Hinweise

Wenn Sie mit Hauptwohnsitz in Eitorf gemeldet sind, ist das Bürgeramt der Gemeinde Eitorf für die Ausstellung und Verlängerung von Sportfischereischeinen zuständig. Für die Neuausstellung eines Fischereischeines ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich, da der Fischereischein von Ihnen im Bürgeramt unterschrieben werden muss. Die Verlängerung kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (nicht möglich bei Neuantragstellung auf Grund der zu leistenden Unterschrift) vorgenommen werden.

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.

Zur Anmeldung

Onlinedienstleistung

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Zuständige Einrichtung

Bürger- und Standesamt
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de

Letzte Änderung: 26.05.2025 09:34 Uhr