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Einbürgerung
Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind:
Rechtmäßiger, ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
- seit 5 Jahren
- seit 3 Jahren, wenn Sie seit mindestens 2 Jahren mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind
- Ehegatten und minderjährige Kinder können ebenfalls unter verkürzten Fristen miteingebürgert werden
Der rechtmäßige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beginnt mit der Ausstellung der ersten Aufenthaltserlaubnis. Daher ist es möglich, dass die rechtmäßige Aufenthaltszeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht identisch ist mit der tatsächlichen Aufenthaltszeit (beispielsweise wenn die erste Aufenthaltserlaubnis erst nach mehreren Monaten nach der Ersteinreise erteilt wird).
Achtung: Duldungen oder Zeiten ohne einen gültigen Aufenthaltstitel können nicht berücksichtigt werden.
Erforderlich für die Einbürgerung sind:
- eine Niederlassungserlaubnis oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis (NICHT ausreichend sind Aufenthaltserlaubnisse gem. §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, § 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes)
- die Staatsangehörigkeit eines Staates des Europäischen Union oder gleichgestellte Staatsangehörigkeit eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), also Island, Lichtenstein, Norwegen, oder der Schweiz (Freizügigkeit)
- die Blaue Karte EU für ausländische Akademikerinnen oder Akademiker
Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
- der Nachweis erfolgt in der Regel über Dokumente aus dem Heimatland
- erforderlich sind insbesondere Nationalpass oder Identitätskarte des Heimatstaates mit eindeutiger Personenzuordnung, es darf keine Zweifel an der Echtheit geben
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen
- das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung setzt zunächst die entsprechenden Kenntnisse hierüber voraus
- hierzu stehen Informations- und Merkblätter - auch in leichter Sprache - zur Verfügung
- Sie legen das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung persönlich ab, in der Regel, wenn Sie Ihren Antrag in Ihrem örtlichen Bürgerservicebüro abgeben
- das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands umfasst insbesondere den Schutz jüdischen Lebens und das Verbot der Führung eines Angriffskrieges
Einkommensverhältnisse
- der Lebensunterhalt muss durch eigene Mittel sichergestellt sein
- kein Bezug von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) oder Sozialhilfe (SGB XII)
- Ausnahmen gelten z. B. für Menschen die bis zum 30.06.1974 zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik bzw. bis zum 16.06.1990 in die damalige DDR eingereist sind („Gastarbeiter“) oder für Menschen, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monaten waren
Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit
- das neue deutsche Staatsangehörigkeitsrecht fordert keine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- Bitte beachten Sie: Ob Sie jedoch im Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit tatsächlich auch Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten, richtet sich ausschließlich nach dem geltenden Recht Ihres bisherigen Heimatstaates. Einige Länder sehen bei Antragserwerb einer anderen Staatsangehörigkeit den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vor (z. B. China, Indien, Kasachstan, Österreich)
- weitere Informationen hierzu haben wir in einem Merkblatt zusammengestellt, dieses finden Sie im Bereich „Links und Downloads“
Straffreiheit
- keine Verurteilung zu Geldstrafen über 90 Tagessätzen oder Haftstrafen über drei Monate (auch zur Bewährung)
- auch geringere Strafen können ein Hindernis sein, wenn ein antisemitisches, rassistisches, fremdenfeindliches oder sonstiges menschenverachtendes Motiv festgestellt wurde
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Sprachniveau B 1 (Nachweis durch TELC-Zertifikat)
- mindestens ein deutscher Hauptschulabschluss
- erfolgreicher Abschluss einer deutschen Berufsausbildung
- vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse)
- Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule
- bei Kindern: altersgerechte deutsche Sprachentwicklung
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Nachweis erfolgt in der Regel durch den Test „Leben in Deutschland“ beziehungsweise den Einbürgerungstest
- mindestens Hauptschulabschluss an einer allgemeinbildenden deutschen Schule
- Kinder unter 16 Jahren benötigen keinen Nachweis
Ausschluss der Einbürgerung
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands inhaltlich unrichtig ist („Lippenbekenntnis“)
- eine Mehrehe besteht
- die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet wird
Dokumente
Für jede Person ab 16 Jahren muss ein eigener Antrag gestellt werden. Zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Antrag mit Loyalitätserklärung und Gebührenbelehrung sind in der Regel nötig:
- Lichtbild
- Lebenslauf
- beglaubigte Kopie der zurzeit gültigen Ausweispapiere inklusive Aufenthaltserlaubnis
- gegebenenfalls Nachweis über besonderen Status (wie Flüchtling, Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter, heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer)
- Nachweise über Schul- und Berufsausbildung
- gegebenenfalls Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache durch Vorlage des Sprachzertifikates Deutsch B1
- gegebenenfalls Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Vorlage einer Einbürgerungstestbescheinigung
- Nachweise zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, beglaubigte Abschrift des Familienbuches / Eheregisters, Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
- ausländische Personenstandsurkunden müssen durch eine beziehungsweise einen hier in Deutschland bei Gericht für die jeweilige Sprache zugelassene Übersetzerin oder zugelassenen Übersetzer beziehungsweise Dolmetscherin oder Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden; je nach Herkunftsland benötigen ausländische Personenstandsurkunden einen Legalisationsvermerk der Deutschen Botschaft oder eine Beglaubigung
- Einkommensnachweise der antragstellenden Person und der Unterhaltspflichtigen (Gehaltsabrechnung, Einkommensteuerbescheid bei Veranlagten, Rentenbescheid, Bescheide über die Gewährung von Arbeitslosengeld, Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Ausbildungsförderung)
- gegebenenfalls Nachweise zur Alterssicherung
- gegebenenfalls Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten
Bitte führen Sie einen Selbsttest zur Prüfung der persönlichen Einbürgerungsvoraussetzungen hier aus
Weitere Informationen erhalten Sie zum Thema Einbürgerung beim Rhein-Sieg-Kreis - hier klicken
Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage für die Einbürgerung bildet das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der aktuell gültigen Fassung.
Kosten
- Einbürgerung pro erwachsener Person: 255 Euro
- Einbürgerung pro minderjährigem Kind ohne eigenes Einkommen: 51 Euro
- für Kinder, die einzeln eingebürgert werden sollen: 255 Euro
- auch für die Rücknahme oder Ablehnung des Antrages auf Einbürgerung werden Gebühren von bis zu 255 Euro fällig
Verfahrensablauf
Wie läuft das Einbürgerungsverfahren ab?
- Sie geben den vollständig ausgefüllten Antrag auf Einbürgerung mit sämtlichen zusätzlichen Unterlagen und Nachweisen (siehe erforderliche Unterlagen) beim Standesamt Eitorf nach vorheriger Terminvereinbarung im Rathaus persönlich ab.
- Ihr Antrag auf Einbürgerung wird beim Rhein-Sieg-Kreis umfassend geprüft, und holen auch verschiedene Auskünfte von anderen Behörden ein (Einwohnermeldeamt, Polizei, Bundeszentralregister, Verfassungsschutz) ein. Wie lange diese Abfragen dauern, kann nicht beeinflusst werden. Nach Einsichtnahme in Ihre Ausländerakte prüft eine Sachbearbeiterin beziehungsweise Ihr Sachbearbeiter, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung vorliegen.
- Nachdem nun alle Voraussetzungen für die Einbürgerung vorliegen, wird die Einbürgerungsurkunde mit Ihren Personalien ausgestellt.
- Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde verliehen; danach haben Sie sofort die deutsche Staatsbürgerschaft.
- Die Einbürgerungsurkunde wird im Rahmen einer gemeinsamen Feierstunde ausgehändigt.
- Die Einbürgerungsurkunde ist ein Unikat und belegt Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.
- Mit der Einbürgerungsurkunde können Sie nun die deutschen Personaldokumente (Personalausweis und Reisepass) beim Bürgeramt Eitorf beantragen, auch die sofortige Ausstellung vorläufiger Dokumente ist hierbei möglich. Hierfür benötigen Sie einen Termin.
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Zuständige Einrichtung
Bürger- und Standesamt
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Komm. Abteilungsleiterin
Tel.: 02243 89-119
Fax.: 02243 89-179
E-Mail: alexandra.gusel@eitorf.de
Sachbearbeiter
Tel.: 02243 89-117
Fax.: 02243 89-179
E-Mail: sascha.kappenstein@eitorf.de
Letzte Änderung: 03.12.2025 09:50 Uhr
Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind:
Rechtmäßiger, ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
- seit 5 Jahren
- seit 3 Jahren, wenn Sie seit mindestens 2 Jahren mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind
- Ehegatten und minderjährige Kinder können ebenfalls unter verkürzten Fristen miteingebürgert werden
Der rechtmäßige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beginnt mit der Ausstellung der ersten Aufenthaltserlaubnis. Daher ist es möglich, dass die rechtmäßige Aufenthaltszeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht identisch ist mit der tatsächlichen Aufenthaltszeit (beispielsweise wenn die erste Aufenthaltserlaubnis erst nach mehreren Monaten nach der Ersteinreise erteilt wird).
Achtung: Duldungen oder Zeiten ohne einen gültigen Aufenthaltstitel können nicht berücksichtigt werden.
Erforderlich für die Einbürgerung sind:
- eine Niederlassungserlaubnis oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis (NICHT ausreichend sind Aufenthaltserlaubnisse gem. §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, § 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes)
- die Staatsangehörigkeit eines Staates des Europäischen Union oder gleichgestellte Staatsangehörigkeit eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), also Island, Lichtenstein, Norwegen, oder der Schweiz (Freizügigkeit)
- die Blaue Karte EU für ausländische Akademikerinnen oder Akademiker
Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
- der Nachweis erfolgt in der Regel über Dokumente aus dem Heimatland
- erforderlich sind insbesondere Nationalpass oder Identitätskarte des Heimatstaates mit eindeutiger Personenzuordnung, es darf keine Zweifel an der Echtheit geben
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen
- das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung setzt zunächst die entsprechenden Kenntnisse hierüber voraus
- hierzu stehen Informations- und Merkblätter - auch in leichter Sprache - zur Verfügung
- Sie legen das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung persönlich ab, in der Regel, wenn Sie Ihren Antrag in Ihrem örtlichen Bürgerservicebüro abgeben
- das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands umfasst insbesondere den Schutz jüdischen Lebens und das Verbot der Führung eines Angriffskrieges
Einkommensverhältnisse
- der Lebensunterhalt muss durch eigene Mittel sichergestellt sein
- kein Bezug von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) oder Sozialhilfe (SGB XII)
- Ausnahmen gelten z. B. für Menschen die bis zum 30.06.1974 zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik bzw. bis zum 16.06.1990 in die damalige DDR eingereist sind („Gastarbeiter“) oder für Menschen, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monaten waren
Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit
- das neue deutsche Staatsangehörigkeitsrecht fordert keine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- Bitte beachten Sie: Ob Sie jedoch im Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit tatsächlich auch Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten, richtet sich ausschließlich nach dem geltenden Recht Ihres bisherigen Heimatstaates. Einige Länder sehen bei Antragserwerb einer anderen Staatsangehörigkeit den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vor (z. B. China, Indien, Kasachstan, Österreich)
- weitere Informationen hierzu haben wir in einem Merkblatt zusammengestellt, dieses finden Sie im Bereich „Links und Downloads“
Straffreiheit
- keine Verurteilung zu Geldstrafen über 90 Tagessätzen oder Haftstrafen über drei Monate (auch zur Bewährung)
- auch geringere Strafen können ein Hindernis sein, wenn ein antisemitisches, rassistisches, fremdenfeindliches oder sonstiges menschenverachtendes Motiv festgestellt wurde
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Sprachniveau B 1 (Nachweis durch TELC-Zertifikat)
- mindestens ein deutscher Hauptschulabschluss
- erfolgreicher Abschluss einer deutschen Berufsausbildung
- vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse)
- Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule
- bei Kindern: altersgerechte deutsche Sprachentwicklung
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Nachweis erfolgt in der Regel durch den Test „Leben in Deutschland“ beziehungsweise den Einbürgerungstest
- mindestens Hauptschulabschluss an einer allgemeinbildenden deutschen Schule
- Kinder unter 16 Jahren benötigen keinen Nachweis
Ausschluss der Einbürgerung
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands inhaltlich unrichtig ist („Lippenbekenntnis“)
- eine Mehrehe besteht
- die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet wird
Dokumente
Für jede Person ab 16 Jahren muss ein eigener Antrag gestellt werden. Zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Antrag mit Loyalitätserklärung und Gebührenbelehrung sind in der Regel nötig:
- Lichtbild
- Lebenslauf
- beglaubigte Kopie der zurzeit gültigen Ausweispapiere inklusive Aufenthaltserlaubnis
- gegebenenfalls Nachweis über besonderen Status (wie Flüchtling, Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter, heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer)
- Nachweise über Schul- und Berufsausbildung
- gegebenenfalls Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache durch Vorlage des Sprachzertifikates Deutsch B1
- gegebenenfalls Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Vorlage einer Einbürgerungstestbescheinigung
- Nachweise zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, beglaubigte Abschrift des Familienbuches / Eheregisters, Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
- ausländische Personenstandsurkunden müssen durch eine beziehungsweise einen hier in Deutschland bei Gericht für die jeweilige Sprache zugelassene Übersetzerin oder zugelassenen Übersetzer beziehungsweise Dolmetscherin oder Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden; je nach Herkunftsland benötigen ausländische Personenstandsurkunden einen Legalisationsvermerk der Deutschen Botschaft oder eine Beglaubigung
- Einkommensnachweise der antragstellenden Person und der Unterhaltspflichtigen (Gehaltsabrechnung, Einkommensteuerbescheid bei Veranlagten, Rentenbescheid, Bescheide über die Gewährung von Arbeitslosengeld, Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Ausbildungsförderung)
- gegebenenfalls Nachweise zur Alterssicherung
- gegebenenfalls Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten
Bitte führen Sie einen Selbsttest zur Prüfung der persönlichen Einbürgerungsvoraussetzungen hier aus
Weitere Informationen erhalten Sie zum Thema Einbürgerung beim Rhein-Sieg-Kreis - hier klicken
Die rechtliche Grundlage für die Einbürgerung bildet das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der aktuell gültigen Fassung.
Wie läuft das Einbürgerungsverfahren ab?
- Sie geben den vollständig ausgefüllten Antrag auf Einbürgerung mit sämtlichen zusätzlichen Unterlagen und Nachweisen (siehe erforderliche Unterlagen) beim Standesamt Eitorf nach vorheriger Terminvereinbarung im Rathaus persönlich ab.
- Ihr Antrag auf Einbürgerung wird beim Rhein-Sieg-Kreis umfassend geprüft, und holen auch verschiedene Auskünfte von anderen Behörden ein (Einwohnermeldeamt, Polizei, Bundeszentralregister, Verfassungsschutz) ein. Wie lange diese Abfragen dauern, kann nicht beeinflusst werden. Nach Einsichtnahme in Ihre Ausländerakte prüft eine Sachbearbeiterin beziehungsweise Ihr Sachbearbeiter, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung vorliegen.
- Nachdem nun alle Voraussetzungen für die Einbürgerung vorliegen, wird die Einbürgerungsurkunde mit Ihren Personalien ausgestellt.
- Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde verliehen; danach haben Sie sofort die deutsche Staatsbürgerschaft.
- Die Einbürgerungsurkunde wird im Rahmen einer gemeinsamen Feierstunde ausgehändigt.
- Die Einbürgerungsurkunde ist ein Unikat und belegt Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.
- Mit der Einbürgerungsurkunde können Sie nun die deutschen Personaldokumente (Personalausweis und Reisepass) beim Bürgeramt Eitorf beantragen, auch die sofortige Ausstellung vorläufiger Dokumente ist hierbei möglich. Hierfür benötigen Sie einen Termin.