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Feuerwerksgenehmigung
Feuerwerk für jeden - Klasse II
Beschreibung
Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn Sie solch ein Feuerwerk zu einer anderen Gelegenheit, beispielsweise zu einem privaten Fest, abbrennen wollen, dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Benötigt werden:
- Online Antrag oder alternativ ein formloser schriftlicher Antrag
- Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
- Angaben zum Ort des Feuerwerkes
- Angaben zum Anlass des Feuerwerkes
- Angaben zur Anzahl der Feuerwerkskörper
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Allgemeine Informationen
Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
Das Feuerwerk muss in folgenden Monaten spätestens zu folgenden Zeiten beendet sein.
- Januar bis März bis 22 Uhr.
- April bis 23 Uhr.
- Mai bis Juli bis 23 Uhr.
- August bis Oktober bis 22.30 Uhr.
- November bis Dezember bis 22 Uhr.
Feuerwerke der Klassen III und IV dürfen nur durch einen anerkannten Feuerwerker mit entsprechender Genehmigung abgebrannt werden.
Feuerwerke der Klasse I (z.B. Tischfeuerwerke) dürfen ohne Genehmigung abgebrannt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 24 (1) 1. Verordnung Sprengstoffgesetz
§ 11 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG)
Unterlagen
- Online Antrag oder alternativ ein formloser schriftlicher Antrag
- Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
- Angaben zum Ort des Feuerwerkes
- Angaben zum Anlass des Feuerwerkes
- Angaben zur Anzahl der Feuerwerkskörper
Kosten
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr von 40 Euro erhoben.
Zahlungsweisen
- Giropay >>ONLINE<<
- Kreditkarte (Master/Visa) >>ONLINE<<
- Paypal >>ONLINE<<
- Überweisung/Zahlschein
Bearbeitungsdauer
Bitte nutzen Sie für eine schnelle Bearbeitung Ihres Anliegens den Onlineantrag bzw. die Online Dienstleistung !
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Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtung
Sicherheit und Ordnung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 07.12.2023 07:47 Uhr
Feuerwerk für jeden - Klasse II
Beschreibung
Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn Sie solch ein Feuerwerk zu einer anderen Gelegenheit, beispielsweise zu einem privaten Fest, abbrennen wollen, dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Benötigt werden:
- Online Antrag oder alternativ ein formloser schriftlicher Antrag
- Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
- Angaben zum Ort des Feuerwerkes
- Angaben zum Anlass des Feuerwerkes
- Angaben zur Anzahl der Feuerwerkskörper
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Allgemeine Informationen
Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
Das Feuerwerk muss in folgenden Monaten spätestens zu folgenden Zeiten beendet sein.
- Januar bis März bis 22 Uhr.
- April bis 23 Uhr.
- Mai bis Juli bis 23 Uhr.
- August bis Oktober bis 22.30 Uhr.
- November bis Dezember bis 22 Uhr.
Feuerwerke der Klassen III und IV dürfen nur durch einen anerkannten Feuerwerker mit entsprechender Genehmigung abgebrannt werden.
Feuerwerke der Klasse I (z.B. Tischfeuerwerke) dürfen ohne Genehmigung abgebrannt werden.
§ 24 (1) 1. Verordnung Sprengstoffgesetz
§ 11 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG)
- Online Antrag oder alternativ ein formloser schriftlicher Antrag
- Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
- Angaben zum Ort des Feuerwerkes
- Angaben zum Anlass des Feuerwerkes
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