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 Wildschaden

Bei Wildschäden an Feldfrüchten oder Forstpflanzen muss der entstandene Schaden innerhalb von einer Woche ab Kenntnis des Schadensfalles beim Ordnungsamt der Gemeinde Eitorf angezeigt werden. Sollte es nicht im Vorfeld bereits zu einer gütlichen Einigung der Parteien kommen, wird ein Ortstermin mit dem Ziel der Abschätzung des entstandenen Schadens vereinbart. An dem Termin nehmen der Geschädigte, der Ersatzpflichtige, ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Gemeinde und je nach Verfahrensstand ein amtlicher Schätzer teil. Die vereinbarte, bzw. vom Schätzer festgelegte Entschädigung ist vom Ersatzpflichtigen an den Geschädigten zu zahlen. Anträge sind innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Schadens unter Benennung des Schadensereignisses, des Schadensortes, des Geschädigten und des Ersatzpflichtigen zu stellen.

Rechtsgrundlagen

§ 34 Bundesjagdgesetz, § 34 Landesjagdgesetz NRW

Zuständige Einrichtung

Sicherheit und Ordnung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de

Letzte Änderung: 16.09.2022 12:46 Uhr