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Wildschaden
Bei Wildschäden an Feldfrüchten oder Forstpflanzen muss der entstandene Schaden innerhalb von einer Woche ab Kenntnis des Schadensfalles beim Ordnungsamt der Gemeinde Eitorf angezeigt werden. Sollte es nicht im Vorfeld bereits zu einer gütlichen Einigung der Parteien kommen, wird ein Ortstermin mit dem Ziel der Abschätzung des entstandenen Schadens vereinbart. An dem Termin nehmen der Geschädigte, der Ersatzpflichtige, ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Gemeinde und je nach Verfahrensstand ein amtlicher Schätzer teil. Die vereinbarte, bzw. vom Schätzer festgelegte Entschädigung ist vom Ersatzpflichtigen an den Geschädigten zu zahlen. Anträge sind innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Schadens unter Benennung des Schadensereignisses, des Schadensortes, des Geschädigten und des Ersatzpflichtigen zu stellen.
Rechtsgrundlagen
§ 34 Bundesjagdgesetz, § 34 Landesjagdgesetz NRW
Zuständige Einrichtung
Sicherheit und Ordnung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 16.09.2022 12:46 Uhr
Bei Wildschäden an Feldfrüchten oder Forstpflanzen muss der entstandene Schaden innerhalb von einer Woche ab Kenntnis des Schadensfalles beim Ordnungsamt der Gemeinde Eitorf angezeigt werden. Sollte es nicht im Vorfeld bereits zu einer gütlichen Einigung der Parteien kommen, wird ein Ortstermin mit dem Ziel der Abschätzung des entstandenen Schadens vereinbart. An dem Termin nehmen der Geschädigte, der Ersatzpflichtige, ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Gemeinde und je nach Verfahrensstand ein amtlicher Schätzer teil. Die vereinbarte, bzw. vom Schätzer festgelegte Entschädigung ist vom Ersatzpflichtigen an den Geschädigten zu zahlen. Anträge sind innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Schadens unter Benennung des Schadensereignisses, des Schadensortes, des Geschädigten und des Ersatzpflichtigen zu stellen.
§ 34 Bundesjagdgesetz, § 34 Landesjagdgesetz NRW
https://serviceportal.eitorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/13350/show