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Schankerlaubnis
Firmen, Vereine, Interessengemeinschaften oder Einzelpersonen, die anlässlich von Veranstaltungen, an denen die Öffentlichkeit teilnimmt, Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung verabreichen wollen, benötigen dazu eine vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes. Eine Gestattung kann beispielsweise für ein Schützenfest, ein Pfarrfest oder eine Kirmes erteilt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 12 Gaststättengesetz (GastG)
Unterlagen
Vollständig ausgefüllter Antrag auf Schankerlaubnis.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Die Mindestgebühr liegt bei 25,00 €.
Zahlungsweisen
- Bargeldzahlung
- Rechnung
Bearbeitungsdauer
sofort
Hinweise und Besonderheiten
Neben der Ausschankgenehmigung könnten noch weitere Erlaubnisse/Genehmigungen erforderlich sein, so zum Beispiel für die Sperrung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zur Durchführung von Festen/Veranstaltungen
Verwandte Dienstleistungen
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Zuständige Einrichtung
Sicherheit und Ordnung
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 24.05.2023 09:12 Uhr
Firmen, Vereine, Interessengemeinschaften oder Einzelpersonen, die anlässlich von Veranstaltungen, an denen die Öffentlichkeit teilnimmt, Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung verabreichen wollen, benötigen dazu eine vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes. Eine Gestattung kann beispielsweise für ein Schützenfest, ein Pfarrfest oder eine Kirmes erteilt werden.
Vollständig ausgefüllter Antrag auf Schankerlaubnis.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Die Mindestgebühr liegt bei 25,00 €.
Frau
Martina
Lammerding
Sachbearbeiterin
007
Herr
Sascha
Kappenstein
Sachbearbeiter
007