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Melderegisterauskunft
Einfache Melderegisterauskunft
Gegen Entrichtung einer Gebühr kann aus dem Melderegister über einzelne bestimmte Einwohner Auskunft erteilt werden. Das gilt auch für eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner.
Auskünfte können grundsätzlich nur über
- Vor- und Familiennamen,
- den Doktorgrad und
- aktuelle Anschriften
erteilt werden.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.
Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, von der Datenempfängerin beziehungsweise vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft macht, können ihr oder ihm zusätzlich zu einer einfachen Melderegisterauskunft folgende Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners mitgeteilt werden:
- Tag und Ort der Geburt
- Frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder der Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin
- Staatsangehörigkeit
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreterin oder Vertreter
- Sterbetag und -ort
Die Meldebehörde hat die oder den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der Datenempfängerin beziehungsweise des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten (die Unterrichtung erfolgt nicht, wenn das Vorliegen eines rechtlichen Interesses glaubhaft gemacht wurde).
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.
Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weiterhin muss im Rahmen einer erweiterten Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für sogenannte erweiterte Melderegisterauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.
Erweiterte Melderegisterauskünfte können nur schriftlich oder persönlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise erfolgen.
Unterlagen
Einfache Melderegisterauskunft
Möglichst genaue Angaben über die Person, wie Familienname, Vorname, Geburtsdatum oder Alter, aktuelle oder frühere Anschrift in Eitorf, Name des Ehegatten, bei Kindern Angabe der Eltern, eventuell frühere Namen, damit die Person identifiziert werden kann. Zur Vermeidung von Personenverwechslungen müssen mindestens drei persönliche Angaben zur Person vorgelegt werden.
Erklärung, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese ebenfalls in einer Erklärung anzugeben.
Ohne die entsprechenden Erklärungen ist eine Bearbeitung nicht zulässig und daher nicht möglich.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Nachweis des berechtigten Interesses, zum Beispiel:
- ein Zahlungsbefehl
- ein Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid
- sonstige Unterlagen über Rechtsbeziehungen wie Verträge, Gerichtsurteile, Bestellung zum Nachlasspfleger
- bei Hauseigentümern der Grundsteuerbescheid oder Grundbuchauszug
Der Antragsteller muss für jedes einzelne der oben genannten Auskunftsersuchen schriftlich glaubhaft machen, dass er es benötigt.
Ein berechtigtes Interesse liegt jedoch nach der Rechtsprechung nicht vor, wenn der Auskunftssuchende es versäumt hat, die der erweiterten Melderegisterauskunft unterliegenden Daten sich zum Beispiel von einem Kunden nennen zu lassen, obwohl die Kenntnis dieser Daten nach der Art des Geschäftsbetriebs für die möglicherweise erforderliche Einziehung einer Forderung zweckmäßig wäre.
Kosten
Einfache Auskunft je Person: 11,00 €
Erweiterte Auskunft je Person: 15,00 €
Zahlungsweisen
- EC-Karte/Girocard/Debitkarte
- Kreditkarte (Master/Visa)
- Bargeldzahlung
- Giropay >>ONLINE<<
- Kreditkarte (Master/Visa) >>ONLINE<<
- Paypal >>ONLINE<<
Bearbeitungsdauer
Bitte nutzen Sie für eine schnelle Bearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft den Onlineantrag bzw. die Online Dienstleistung !
Hinweise und Besonderheiten
Erweiterte Melderegisterauskünfte können nur schriftlich oder persönlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise erfolgen.
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Verwandte Dienstleistungen
Zuständige Einrichtung
Bürger- und Standesamt
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Tel: 02243 89-116
E-Mail: martina.kannengiesser@eitorf.de
Letzte Änderung: 07.12.2023 08:15 Uhr
Einfache Melderegisterauskunft
Gegen Entrichtung einer Gebühr kann aus dem Melderegister über einzelne bestimmte Einwohner Auskunft erteilt werden. Das gilt auch für eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner.
Auskünfte können grundsätzlich nur über
- Vor- und Familiennamen,
- den Doktorgrad und
- aktuelle Anschriften
erteilt werden.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.
Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, von der Datenempfängerin beziehungsweise vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft macht, können ihr oder ihm zusätzlich zu einer einfachen Melderegisterauskunft folgende Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners mitgeteilt werden:
- Tag und Ort der Geburt
- Frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder der Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin
- Staatsangehörigkeit
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreterin oder Vertreter
- Sterbetag und -ort
Die Meldebehörde hat die oder den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der Datenempfängerin beziehungsweise des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten (die Unterrichtung erfolgt nicht, wenn das Vorliegen eines rechtlichen Interesses glaubhaft gemacht wurde).
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.
Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weiterhin muss im Rahmen einer erweiterten Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für sogenannte erweiterte Melderegisterauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.
Erweiterte Melderegisterauskünfte können nur schriftlich oder persönlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise erfolgen.
Einfache Melderegisterauskunft
Möglichst genaue Angaben über die Person, wie Familienname, Vorname, Geburtsdatum oder Alter, aktuelle oder frühere Anschrift in Eitorf, Name des Ehegatten, bei Kindern Angabe der Eltern, eventuell frühere Namen, damit die Person identifiziert werden kann. Zur Vermeidung von Personenverwechslungen müssen mindestens drei persönliche Angaben zur Person vorgelegt werden.
Erklärung, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese ebenfalls in einer Erklärung anzugeben.
Ohne die entsprechenden Erklärungen ist eine Bearbeitung nicht zulässig und daher nicht möglich.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Nachweis des berechtigten Interesses, zum Beispiel:
- ein Zahlungsbefehl
- ein Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid
- sonstige Unterlagen über Rechtsbeziehungen wie Verträge, Gerichtsurteile, Bestellung zum Nachlasspfleger
- bei Hauseigentümern der Grundsteuerbescheid oder Grundbuchauszug
Der Antragsteller muss für jedes einzelne der oben genannten Auskunftsersuchen schriftlich glaubhaft machen, dass er es benötigt.
Ein berechtigtes Interesse liegt jedoch nach der Rechtsprechung nicht vor, wenn der Auskunftssuchende es versäumt hat, die der erweiterten Melderegisterauskunft unterliegenden Daten sich zum Beispiel von einem Kunden nennen zu lassen, obwohl die Kenntnis dieser Daten nach der Art des Geschäftsbetriebs für die möglicherweise erforderliche Einziehung einer Forderung zweckmäßig wäre.
Bitte nutzen Sie für eine schnelle Bearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft den Onlineantrag bzw. die Online Dienstleistung !
Erweiterte Melderegisterauskünfte können nur schriftlich oder persönlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise erfolgen.
https://serviceportal.eitorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/18240/show