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Geschlechtsangabe und Vornamensführung ändern
Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung können eine Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung abgeben. Eine Variante der Geschlechtsentwicklung liegt vor, wenn eine Person aus medizinischer Sicht körperlich keinem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann.
Liegt eine solche Variante der Geschlechtsentwicklung vor, kann die betroffene Person durch eine entsprechende Erklärung beim Standesamt die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder auch streichen lassen. Die Geschlechtsbezeichnung kann geändert werden in „männlich“, „weiblich“ oder „divers“. Alternativ kann die Angabe gänzlich gestrichen werden.
Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
- Ärztliches Attest
Eine Variante der Geschlechtsentwicklung liegt vor, wenn eine Person körperlich (nicht psychologisch!) keinem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann. Dies muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. - Alter der erklärenden Person
Für ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. Ist die erklärende Person noch minderjährig, aber bereits über 14 Jahre alt, kann die Erklärung nur durch das Kind selbst abgegeben werden. Diese Erklärung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Stimmt dieser nicht zu, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der Vornamen dem Kindeswohl dienen.
Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
Der erklärenden Person. - Zusätzlich bei Minderjährigen
Amtliche Ausweisdokumente der Eltern - Geburtsurkunde
Wurde die erklärende Person im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. - Ggf. Eheurkunde/ Lebenspartnerschaftsurkunde
Ist die erklärende Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erforderlich.
Wurde die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen, ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich. - Dolmetscher
Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Kosten
- 15,00 Euro: Erklärung zur Vornamensführung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
- 21,00 Euro: Namensklärung
- 9,00 Euro: Bescheinigung Namensklärung
Es können weitere Gebühren entstehen. Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen des Verfahrens mitgeteilt.
Bearbeitungsdauer
sofort
Hinweise und Besonderheiten
- Abgegeben werden kann die Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes.
Wirksam wird sie bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Geburt der erklärenden Person beurkundet wurde und das Geburtenregister führt. - Wurde die Geburt nicht in einem deutschen Register beurkundet, ist das Standesamt zuständig, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
- Gibt es auch dieses nicht, ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
Verfahrensablauf
Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Schritten:
Schritt 1 - Änderung des Geschlechtseintrags anmelden
Zunächst melden Sie die geplante Änderung des Geschlechts an.
Schritt 2 - Neuen Geschlechtseintrag erklären
Frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nachdem Sie die Änderung des Geschlechtseintrags angemeldet haben, können Sie den neuen Geschlechtseintrag erklären. Die Erklärung muss bei dem gleichen Standesamt erfolgen, bei dem auch die Anmeldung erfolgt ist.
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtung
Bürger- und Standesamt
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 19.08.2024 09:44 Uhr
Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung können eine Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung abgeben. Eine Variante der Geschlechtsentwicklung liegt vor, wenn eine Person aus medizinischer Sicht körperlich keinem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann.
Liegt eine solche Variante der Geschlechtsentwicklung vor, kann die betroffene Person durch eine entsprechende Erklärung beim Standesamt die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder auch streichen lassen. Die Geschlechtsbezeichnung kann geändert werden in „männlich“, „weiblich“ oder „divers“. Alternativ kann die Angabe gänzlich gestrichen werden.
Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden.
- Reisepass oder Personalausweis
Der erklärenden Person. - Zusätzlich bei Minderjährigen
Amtliche Ausweisdokumente der Eltern - Geburtsurkunde
Wurde die erklärende Person im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. - Ggf. Eheurkunde/ Lebenspartnerschaftsurkunde
Ist die erklärende Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erforderlich.
Wurde die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen, ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich. - Dolmetscher
Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
- Ärztliches Attest
Eine Variante der Geschlechtsentwicklung liegt vor, wenn eine Person körperlich (nicht psychologisch!) keinem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann. Dies muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. - Alter der erklärenden Person
Für ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. Ist die erklärende Person noch minderjährig, aber bereits über 14 Jahre alt, kann die Erklärung nur durch das Kind selbst abgegeben werden. Diese Erklärung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Stimmt dieser nicht zu, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der Vornamen dem Kindeswohl dienen.
Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Schritten:
Schritt 1 - Änderung des Geschlechtseintrags anmelden
Zunächst melden Sie die geplante Änderung des Geschlechts an.
Schritt 2 - Neuen Geschlechtseintrag erklären
Frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nachdem Sie die Änderung des Geschlechtseintrags angemeldet haben, können Sie den neuen Geschlechtseintrag erklären. Die Erklärung muss bei dem gleichen Standesamt erfolgen, bei dem auch die Anmeldung erfolgt ist.
sofort
- Abgegeben werden kann die Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes.
Wirksam wird sie bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Geburt der erklärenden Person beurkundet wurde und das Geburtenregister führt. - Wurde die Geburt nicht in einem deutschen Register beurkundet, ist das Standesamt zuständig, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
- Gibt es auch dieses nicht, ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.