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Übermittlungssperre
Jeder Einwohner hat nach § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz das Recht,
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Ehejubiläen
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
einzulegen. Dieser gilt bis zu seinem Widerruf. Bei den weitergegebenen Daten handelt es sich um Ihren Vor- und Familiennamen, ggf. Ihren Doktorgrad und Ihre Anschrift
Unterlagen
Persönlich oder online. Der Widerspruch kann formlos oder anhand eines Vordrucks eingelegt werden.
Kosten
kostenlos
Bearbeitungsdauer
ca. 1 Woche
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Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
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Verwandte Dienstleistungen
Zuständige Einrichtung
Bürger- und Standesamt
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 26.04.2023 09:15 Uhr
Jeder Einwohner hat nach § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz das Recht,
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Ehejubiläen
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
einzulegen. Dieser gilt bis zu seinem Widerruf. Bei den weitergegebenen Daten handelt es sich um Ihren Vor- und Familiennamen, ggf. Ihren Doktorgrad und Ihre Anschrift
Persönlich oder online. Der Widerspruch kann formlos oder anhand eines Vordrucks eingelegt werden.
kostenlos
Auskunftssperre, Auskunftsverbot, Gruppenauskünfte, Meldewesen, Übermittlungssperre, Übermittlungsverbot, Widerspruchsrecht https://serviceportal.eitorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12592/showHerr
Cemal
Ergen
Sachbearbeiter
008
Frau
Annette
Müller
Sachbearbeiterin
009
Herr
Christian
Stiel
Sachbearbeiter
010