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Bestattungen
Bestattungsfristen
Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes
vorgenommen werden.
Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt
werden. (§ 13 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen, BestG NRW)
Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen beizusetzen.
Die Aschenbeisetzung einer Leiche darf erst vorgenommen werden, wenn eine von dem zuständigen Gesundheitsamt veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen wurde und kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht. (§ 15 BestG NRW)
Der Bestattungs- sowie Beisetzungstermin wird grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung vergeben, im Benehmen mit der Geistlichkeit festgesetzt. Hierbei werden die Wünsche aller Beteiligten nach Möglichkeit berücksichtigt.
Bestattungspflicht
Zur Bestattung verpflichtet sind gem. § 8 BestG NRW in der nachstehenden
Rangfolge:
- Ehegatten
- Lebenspartner
- VolIjährige Kinder
- Eltern
- VolIjährige Geschwister
- Großeltern
- VolIjährige Enkelkinder
Ruhefrist
Als Ruhefrist bezeichnet man die Zeit vom Tag der Bestattung/Beisetzung bis zum
Ende der Liegezeit, dies ist die Zeit, die die Leiche zur Verwesung benötigt.
Zurzeit beträgt die Ruhefrist auf allen gemeindlichen Friedhöfen 30 Jahre, für
Kindergräber 20 Jahre.
Die Ruhefrist für eine Urne muss gemäß § 4 Abs. 2 BestG NRW mindestens die gleiche
Laufzeit wie eine Erdbestattung haben.
Bestattungsformen
- Erdbestattung
Die Bestattung erfolgt in einem Sarg auf dem Friedhof.
- Urnenbeisetzung
Die Beisetzung erfolgt in einer Urne auf dem Friedhof.
- Aschenbeisetzung
Die Beisetzung erfolgt ohne Urne unterirdisch auf dem Friedhof.
- Anonyme Erdbestattungen / Anonyme Urnen- und Aschenbeisetzungen
Die Bestattung/Beisetzung erfolgt in einem Sarg einer Urne oder bei
Aschenbeisetzungen auch ohne Urne unterirdisch auf dem Friedhof.
Bei der Bestattung/Beisetzung darf niemand (außer dem Friedhofspersonal und
dem Bestatter) zugegen sein. Eine Trauerfeier in der Leichenhalle kann erfolgen.
Grabarten
- Wahlgrab (Sargbestattung)
Eine Wahlgrabstätte wird für 30 Jahre erworben. Nach dieser Frist kann die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten nachgekauft werden und auch entsprechend neu belegt werden. In eine Grabstätte können 1 Sarg und 2 Urnen beigesetzt werden. Es gibt Einzelwahlgräber, Doppelwahlgräber, Dreierwahlgräber.
Den Standort einer Wahlgrabstätte kann man sich in der Regel aussuchen.
Bei einer Wahlgrabstätte auf dem Friedhof in Eitorf, Lascheider Weg besteht nun auch die Möglichkeit, eine Grabstätte zu Lebzeiten zu erwerben. Sie muss beim Erwerb bereits für die Laufzeit von 30 Jahren gekauft werden, zzgl. einer Pflegegebühr je Grabstelle und angefangenem Jahr.
- Reihengrabstätten (Sargbestattung)
Die Reihengrabstätte wird dem für die Grabstätte Verantwortlichen für 30 Jahre zur Verfügung gestellt, sie kann nicht nachgekauft werden.
Ein Vorkauf oder eine Auswahl der Grabstätte ist ebenfalls nicht möglich, da Bestattungen der Reihe nach durchgeführt werden.
Es kann immer nur die Bestattung von einem Sarg erfolgen. Bei den Reihengräbern gibt es auch die Form der anonymen Bestattung (Erläuterung Siehe Punkt 5) und die Rasenreihengrabstätten. In letzten Fall findet die Bestattung im Beisein der Trauergäste statt. Diese Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt. Bei dieser Grabstätte sind liegende Grabplatten aus Stein in einer Größe bis zu 0,30 m x 0,40 m die bündig mit der Erdoberfläche abschließen sowie mittig und in der Flucht angebracht werden müssen, zulässig. Beschriftungen sind nur als Gravur zulässig.
- Urnenwahlgrabstätten
In eine Urnenwahlgrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Es gibt auch Urnendoppel- bzw. Urnendreierwahlgräber. Die Grabstätte wird für 30 Jahre erworben und kann nach dieser Zeit nachgekauft und wieder neu belegt werden. Auch hier kann die Grabstätte in der Regel ausgesucht werden. Die weiteren Ausführungen für Wahlgrabstätten gelten hier entsprechend.
- Kindergrabstätten
In eine Kindergrabstätte wird eine Person bis 5 Jahre bestattet/beigesetzt. Es handelt sich um eine Reihengrabstätte, d.h. sie werden für 20 Jahre zur Verfügung gestellt und können nicht ausgesucht werden. In Ausnahmefällen kann die Grabstelle nach dem Ablauf von 20 Jahren nachgekauft werden, sofern die Grabstelle nicht für neue Bestattungen benötigt wird.
- Urnenreihengrabstätten
Die Urnenreihengrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Sie kann nicht nachgekauft und auch nicht ausgesucht werden. Hier ist nur die Beisetzung von einer Urne möglich, es gibt keine Doppel-bzw. Dreiergräber. Eine Besonderheit auf dem Friedhof in Eitorf - Lascheider Weg stellt ein anonymes Urnen-Feld dar, das auch nach der Beisetzung besucht werden kann. Hier steht ein zentraler Platz zur Verfügung auf dem man Blumen bzw. Kerzen niederlegen/-stellen kann.
- Urnenrasenreihengrab
Die Urnenrasenreihengrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Sie kann nicht nachgekauft und auch nicht ausgesucht werden. Es ist nur die Beisetzung von einer Urne möglich.
Diese Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt. Bei dieser Grabstätte sind liegende Grabplatten aus Stein in einer Größe bis zu 0,20 m x 0,30 m die bündig mit der Erdoberfläche abschließen sowie mittig und in der Flucht angebracht werden müssen, zulässig. Beschriftungen sind nur als Gravur zulässig.
- Aschengrabstätte
Eine Aschengrabstätte wird für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Sie kann nicht nachgekauft und auch nicht ausgesucht werden. Die Asche wird unterirdisch und ohne Übergefäß beigesetzt. Die Beisetzung von Totenaschen in dieser Form ist nur auf dem Friedhof Eitorf — Lascheider Weg möglich und erfolgt grundsätzlich nur anonym, d.h. das Friedhofspersonal setzt ohne Anwesenheit Dritter (auch nicht Verwandter) die Totenasche bei. Es steht ein zentraler Platz zur Verfügung auf dem man Blumen bzw. Kerzen niederlegen/-stellen kann.
- Beisetzungen der Totenasche im Begräbniswald
(Siehe dazu gesondertes Blatt unter downloads)
Genehmigung von Grabmalen/-einfassungen/-abdeckungen
Gemäß § 20 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Friedhöfe der Gemeinde Eitorf bedarf die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Abdeckung der Grabstätten
Außer bei Urnengräbern ist es nicht gestattet, Grabstätten zu mehr als 2/3 ihrer Oberfläche mit Marmor, Beton oder ähnlichen Werkstoffen abzudecken. Die Abdeckung von Grabstätten ohne seitliche Einfassung mit diesen Materialien ist nicht zulässig.
Einebnung von Grabstätten
Jede Grabstätte kann zu jedem Zeitpunkt eingeebnet werden. Hierzu muss vom Nutzungsberechtigten eine Einebnungs- und Verzichtserklärung abgegeben werden. Die Einebnung kann von dem Nutzungsberechtigten selber veranlasst werden, dann fallen keine Einebnungskosten durch die Gemeinde Eitorf an.
Die Gegenstände auf der Grabstätte (z.B. Grabstein, Einfassung, Fundament, Lampe) sind selber zu entsorgen, nur kompostierbare Sachen können auf dem Friedhof entsorgt werden. Sofern die Einebnung von der Gemeinde Eitorf vorgenommen werden soli, ist dies gebührenpflichtig. In den Gebühren enthalten ist auch die Entsorgung der nichtkompostierbaren Gegenstände.
Wenn die Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden soli, so fällt eine sogenannte Pflegepauschale an.
Das sind Pflegekosten (z.b. Rasenmähen) welche die Gemeinde Eitorf für die restlichen Jahre der Ruhefrist tragen muss. Diese Gebühr wird pro Jahr und Grabstelle berechnet und ist einer Summe fällig, sie wird auch dann erhoben, wenn die Einebnung nicht durch die Gemeinde Eitorf vorgenommen wird.
Kosten
Gebühren für Grabstätten und die Bestattung
Gemäß der Gebührenordnung der Gemeinde Eitorf für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und Leichenhallen vom 13.04.2015, in der derzeit gültigen Fassung, ist gebührenpflichtig der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle oder derjenige, auf dessen Veranlassung Leistungen vorgenommen werden.
Zurzeit werden für die Dauer von 30 Jahren folgende Gebühren gemäß o.g. Satzung erhoben:
- Einzelwahlgrab 1.700 €
- Doppelwahlgrab 3.400 €
- für jedes weitere Grab 1.700 €
- Urneneinzelwahlgrab 840 €
- Urnendoppelwahlgrab 1.680 €
- für jedes weitere Urnengrab 840 €
- Reihengrab, Personen über 5 Jahre 800 €
- Reihengrab anonym, Rasenreihengrab 1.000 €
- Reihengrab für Personen unter 5 80 €
Jahren (Kindergrab)
- Urnenreihengrab 250,00 €
- Urnenreihengrab (anonym) 300,00 €
- Urnenrasenreihengrab 300,00 €
Anonyme Aschenbeisetzungen 250,00 €
Kosten für die Pflegegebühr bei Übernahme noch nicht belegter 10,00 € Wahlgräber, je Grabstelle und angefangenem Jahr
Kosten für die Grabanfertigung, einschließlich Grabauskleidung:
für Personen über 5 Jahre 600,00 €
für Personen unter 5 Jahre 150,00 €
für Urnenbeisetzungen 200,00 €
Grabhülle (nur bei Erdbestattung in
Merten notwendig) 625,00 €
Arbeitsstunde für Grabhülle 80,00 €
Aschenbeisetzung jeder Art 200,00 €
Leichenhallenbenutzung:
Trauerfeier (einschl. Aufbewahrung 230,00 €
einer Leiche)
Unterbringung einer Leiche ohne 30,00 €
Beerdingung in der Gemeinde je Tag
Einebnung von Grabstätten und vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht:
je Grabstelle 150,00 €
Urnengrab, pro Grabstelle 100,00 €
Kindergrab 80,00 €
Verzicht auf das Nutzungsrecht vor Ablauf
der Ruhefrist je Grabstelle und Jahr
bei Personen über 5 Jahre 10,00 €
bei Personen unter 5 Jahre 5,00 €
bei Urnengräbern
Zahlungsweisen
- Rechnung
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
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Verwandte Dienstleistungen
Downloads
Zuständige Einrichtung
Bürger- und Standesamt
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 22.05.2023 09:35 Uhr
Bestattungsfristen
Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes
vorgenommen werden.
Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt
werden. (§ 13 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen, BestG NRW)
Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen beizusetzen.
Die Aschenbeisetzung einer Leiche darf erst vorgenommen werden, wenn eine von dem zuständigen Gesundheitsamt veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen wurde und kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht. (§ 15 BestG NRW)
Der Bestattungs- sowie Beisetzungstermin wird grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung vergeben, im Benehmen mit der Geistlichkeit festgesetzt. Hierbei werden die Wünsche aller Beteiligten nach Möglichkeit berücksichtigt.
Bestattungspflicht
Zur Bestattung verpflichtet sind gem. § 8 BestG NRW in der nachstehenden
Rangfolge:
- Ehegatten
- Lebenspartner
- VolIjährige Kinder
- Eltern
- VolIjährige Geschwister
- Großeltern
- VolIjährige Enkelkinder
Ruhefrist
Als Ruhefrist bezeichnet man die Zeit vom Tag der Bestattung/Beisetzung bis zum
Ende der Liegezeit, dies ist die Zeit, die die Leiche zur Verwesung benötigt.
Zurzeit beträgt die Ruhefrist auf allen gemeindlichen Friedhöfen 30 Jahre, für
Kindergräber 20 Jahre.
Die Ruhefrist für eine Urne muss gemäß § 4 Abs. 2 BestG NRW mindestens die gleiche
Laufzeit wie eine Erdbestattung haben.
Bestattungsformen
- Erdbestattung
Die Bestattung erfolgt in einem Sarg auf dem Friedhof.
- Urnenbeisetzung
Die Beisetzung erfolgt in einer Urne auf dem Friedhof.
- Aschenbeisetzung
Die Beisetzung erfolgt ohne Urne unterirdisch auf dem Friedhof.
- Anonyme Erdbestattungen / Anonyme Urnen- und Aschenbeisetzungen
Die Bestattung/Beisetzung erfolgt in einem Sarg einer Urne oder bei
Aschenbeisetzungen auch ohne Urne unterirdisch auf dem Friedhof.
Bei der Bestattung/Beisetzung darf niemand (außer dem Friedhofspersonal und
dem Bestatter) zugegen sein. Eine Trauerfeier in der Leichenhalle kann erfolgen.
Grabarten
- Wahlgrab (Sargbestattung)
Eine Wahlgrabstätte wird für 30 Jahre erworben. Nach dieser Frist kann die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten nachgekauft werden und auch entsprechend neu belegt werden. In eine Grabstätte können 1 Sarg und 2 Urnen beigesetzt werden. Es gibt Einzelwahlgräber, Doppelwahlgräber, Dreierwahlgräber.
Den Standort einer Wahlgrabstätte kann man sich in der Regel aussuchen.
Bei einer Wahlgrabstätte auf dem Friedhof in Eitorf, Lascheider Weg besteht nun auch die Möglichkeit, eine Grabstätte zu Lebzeiten zu erwerben. Sie muss beim Erwerb bereits für die Laufzeit von 30 Jahren gekauft werden, zzgl. einer Pflegegebühr je Grabstelle und angefangenem Jahr.
- Reihengrabstätten (Sargbestattung)
Die Reihengrabstätte wird dem für die Grabstätte Verantwortlichen für 30 Jahre zur Verfügung gestellt, sie kann nicht nachgekauft werden.
Ein Vorkauf oder eine Auswahl der Grabstätte ist ebenfalls nicht möglich, da Bestattungen der Reihe nach durchgeführt werden.
Es kann immer nur die Bestattung von einem Sarg erfolgen. Bei den Reihengräbern gibt es auch die Form der anonymen Bestattung (Erläuterung Siehe Punkt 5) und die Rasenreihengrabstätten. In letzten Fall findet die Bestattung im Beisein der Trauergäste statt. Diese Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt. Bei dieser Grabstätte sind liegende Grabplatten aus Stein in einer Größe bis zu 0,30 m x 0,40 m die bündig mit der Erdoberfläche abschließen sowie mittig und in der Flucht angebracht werden müssen, zulässig. Beschriftungen sind nur als Gravur zulässig.
- Urnenwahlgrabstätten
In eine Urnenwahlgrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Es gibt auch Urnendoppel- bzw. Urnendreierwahlgräber. Die Grabstätte wird für 30 Jahre erworben und kann nach dieser Zeit nachgekauft und wieder neu belegt werden. Auch hier kann die Grabstätte in der Regel ausgesucht werden. Die weiteren Ausführungen für Wahlgrabstätten gelten hier entsprechend.
- Kindergrabstätten
In eine Kindergrabstätte wird eine Person bis 5 Jahre bestattet/beigesetzt. Es handelt sich um eine Reihengrabstätte, d.h. sie werden für 20 Jahre zur Verfügung gestellt und können nicht ausgesucht werden. In Ausnahmefällen kann die Grabstelle nach dem Ablauf von 20 Jahren nachgekauft werden, sofern die Grabstelle nicht für neue Bestattungen benötigt wird.
- Urnenreihengrabstätten
Die Urnenreihengrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Sie kann nicht nachgekauft und auch nicht ausgesucht werden. Hier ist nur die Beisetzung von einer Urne möglich, es gibt keine Doppel-bzw. Dreiergräber. Eine Besonderheit auf dem Friedhof in Eitorf - Lascheider Weg stellt ein anonymes Urnen-Feld dar, das auch nach der Beisetzung besucht werden kann. Hier steht ein zentraler Platz zur Verfügung auf dem man Blumen bzw. Kerzen niederlegen/-stellen kann.
- Urnenrasenreihengrab
Die Urnenrasenreihengrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Sie kann nicht nachgekauft und auch nicht ausgesucht werden. Es ist nur die Beisetzung von einer Urne möglich.
Diese Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt. Bei dieser Grabstätte sind liegende Grabplatten aus Stein in einer Größe bis zu 0,20 m x 0,30 m die bündig mit der Erdoberfläche abschließen sowie mittig und in der Flucht angebracht werden müssen, zulässig. Beschriftungen sind nur als Gravur zulässig.
- Aschengrabstätte
Eine Aschengrabstätte wird für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Sie kann nicht nachgekauft und auch nicht ausgesucht werden. Die Asche wird unterirdisch und ohne Übergefäß beigesetzt. Die Beisetzung von Totenaschen in dieser Form ist nur auf dem Friedhof Eitorf — Lascheider Weg möglich und erfolgt grundsätzlich nur anonym, d.h. das Friedhofspersonal setzt ohne Anwesenheit Dritter (auch nicht Verwandter) die Totenasche bei. Es steht ein zentraler Platz zur Verfügung auf dem man Blumen bzw. Kerzen niederlegen/-stellen kann.
- Beisetzungen der Totenasche im Begräbniswald
(Siehe dazu gesondertes Blatt unter downloads)
Genehmigung von Grabmalen/-einfassungen/-abdeckungen
Gemäß § 20 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Friedhöfe der Gemeinde Eitorf bedarf die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Abdeckung der Grabstätten
Außer bei Urnengräbern ist es nicht gestattet, Grabstätten zu mehr als 2/3 ihrer Oberfläche mit Marmor, Beton oder ähnlichen Werkstoffen abzudecken. Die Abdeckung von Grabstätten ohne seitliche Einfassung mit diesen Materialien ist nicht zulässig.
Einebnung von Grabstätten
Jede Grabstätte kann zu jedem Zeitpunkt eingeebnet werden. Hierzu muss vom Nutzungsberechtigten eine Einebnungs- und Verzichtserklärung abgegeben werden. Die Einebnung kann von dem Nutzungsberechtigten selber veranlasst werden, dann fallen keine Einebnungskosten durch die Gemeinde Eitorf an.
Die Gegenstände auf der Grabstätte (z.B. Grabstein, Einfassung, Fundament, Lampe) sind selber zu entsorgen, nur kompostierbare Sachen können auf dem Friedhof entsorgt werden. Sofern die Einebnung von der Gemeinde Eitorf vorgenommen werden soli, ist dies gebührenpflichtig. In den Gebühren enthalten ist auch die Entsorgung der nichtkompostierbaren Gegenstände.
Wenn die Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden soli, so fällt eine sogenannte Pflegepauschale an.
Das sind Pflegekosten (z.b. Rasenmähen) welche die Gemeinde Eitorf für die restlichen Jahre der Ruhefrist tragen muss. Diese Gebühr wird pro Jahr und Grabstelle berechnet und ist einer Summe fällig, sie wird auch dann erhoben, wenn die Einebnung nicht durch die Gemeinde Eitorf vorgenommen wird.
https://serviceportal.eitorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/13247/show