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Parkausweis Schwerbehinderung
Der blaue EU-Parkausweis bietet eine Vielzahl an Parkerleichterungen.
Insbesondere berechtigt er im gesamten Bundesgebiet zur Nutzung von Parkplätzen mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol) und außerdem ist es möglich mit einem Kraftfahrzeug
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken
- im Bereich eines Zonenhaltverbots in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
- an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Versorgungsamt des Rhein-Sieg-Kreis
An wen wenden
Bitte vereinbaren Sie auf unserer Terminseite mit dem Bürgeramt einen Termin.
Sollten Sie kurzfristig keinen Termin buchen können, nehmen Sie bitte tel. Kontakt auf unter 02243/89-114 bis 116 oder per Mail an buergeramt@eitorf.de .
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Zuständige Einrichtung
Bürger- und Standesamt
Rathaus der Gemeinde Eitorf
Markt 1
53783 Eitorf
E-Mail: buergermeister@eitorf.de
Letzte Änderung: 30.03.2026 09:39 Uhr
Der blaue EU-Parkausweis bietet eine Vielzahl an Parkerleichterungen.
Insbesondere berechtigt er im gesamten Bundesgebiet zur Nutzung von Parkplätzen mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol) und außerdem ist es möglich mit einem Kraftfahrzeug
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken
- im Bereich eines Zonenhaltverbots in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
- an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Versorgungsamt des Rhein-Sieg-Kreis
https://serviceportal.eitorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/14617/show